BGH,
Beschl. v. 12.1.2000 - 3 StR 520/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 520/99
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 20. Juli 1999 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte
im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von
Ausländern in sechs Fällen schuldig ist. Die
Einziehung der Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber Nr. K 00479542 und
85 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II. 7 der
Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Da er nach den
Feststellungen die gestohlenen Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber
erworben hat, um mit ihrer Hilfe seinen Eltern die Einreise nach
Deutschland zu ermöglichen, ist die nach § 259 Abs. 1
StGB erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern,
nicht belegt (vgl. BGH wistra 1986, 169). Da eine
Zurückverweisung des Verfahrens zur Klärung, ob der
Angeklagte die Aufkleber seinen Eltern mit Gewinn weiterverkaufen
wollte oder ob ein Verstoß gegen die §§
275, 276, 276 a StGB vorliegt, prozeßunökonomisch
erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des
Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der
Ausspruch über die Gesamtstrafe von sechs Jahren wird durch
den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten
- niedrigsten - Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten nicht
berührt. Der Senat kann ausschließen, daß
die Strafkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden
Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte.
Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung der
Aufkleber, die ohnehin gegen § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB
verstoßen hätte, da sich diese im
- festgestellten - Eigentum des Bezirksamtes D. befinden, an das sie
gemäß § 111 k StPO herauszugeben sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt R. erhobene Aufklärungsrüge ist
unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, welche konkreten
Anhaltspunkte für das Gericht dafür bestanden,
daß die Verlesung der schwedischen Urteile gegen einige vom
Angeklagten geschleuste Kurden die von ihr behaupteten Beweisergebnisse
hätte ergeben können, sofern sie nicht ohnehin aus
der Luft gegriffen sind. Damit ist die Rüge
unzulässig erhoben, da es an der Darlegung der
Umstände fehlt, die das Gericht zu der vermißten
Beweiserhebung hätten drängen sollen.
Die von Rechtsanwalt V. erhobene Aufklärungsrüge ist
jedenfalls unbegründet, da sich die vermißte
Beweiswürdigung dem Gericht nicht aufdrängen
mußte. Denn daß ein Geständnis in dem
gegen den Zeugen T. gerichteten Strafverfahren strafmildernd
berücksichtigt worden ist, versteht sich von selbst.
Dafür aber, daß dem Zeugen eine besondere
Strafermäßigung
- ähnlich dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG - speziell
im Hinblick auf die Belastung von Mitbeteiligten, insbesondere des
Angeklagten gewährt worden wäre, ist den von der
Revision vorgetragenen Urkunden nicht zu entnehmen. Im übrigen
kann von einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht,
ohnehin nicht die Rede sein. Die Überzeugung der Strafkammer
stützt sich auf mehrere Belastungszeugen, deren Aussagen
zusätzlich durch weitere Indizien bestätigt werden.
Die Ausführungen zu den Anforderungen an die Darlegung von
Einzelheiten der Identifizierung des Angeklagten durch den
Zeugen T. gehen angesichts der Einlassung des Angeklagten, Kontakt zu
dem Schleuser T. aufgenommen und sich mehrfach mit ihm an verschiedenen
Orten der Bundesrepublik getroffen zu haben, ins Leere.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen |