BGH,
Beschl. v. 12.1.2010 - 5 StR 501/09
5 StR 501/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 16. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in
Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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