BGH,
Beschl. v. 12.7.2000 - 1 StR 281/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 281/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 2. März 2000 im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten,
die teilweise Erfolg hat.
1. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das
gilt insbesondere auch für die Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte habe heimtückisch gehandelt (§ 211 Abs. 2
StGB).
2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Zu Recht
rügt die Revision, daß das Landgericht eine
Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1,
49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu
Anlaß bestand: Nach den Feststellungen hat sich der
Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Vergleich verpflichtet, zur
Teilabgeltung der Schmerzensgeldansprüche der
Geschädigten 15.000 DM zu zahlen. Demgemäß
wertet die Strafkammer strafmildernd seine Bereitschaft, trotz seiner
angespannten finanziellen Situation Schmerzensgeld an das Opfer zu
zahlen. In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich
immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht
gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach
§ 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem
Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen,
seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder
deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89;
2000, 129). Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen der
genannten Vorschrift hier gegeben sind. Der Tatrichter hat deshalb in
neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen und dabei zu
entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck
umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der
Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner
Straftat sind. Unter Berücksichtigung der Höhe der
gegen den nicht vorbestraften, vermindert schuldfähigen
Angeklagten verhängten Strafe kann der Senat nicht
ausschließen, daß die Strafkammer, wären
die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen
gewesen, von der Möglichkeit der Strafmilderung
gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht
hätte.
Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen
Rechtsfehler auf und bleiben daher aufrechterhalten.
Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Schäfer Granderath Nack
Wahl Boetticher |