BGH,
Beschl. v. 12.7.2000 - 2 StR 163/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 163/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2
StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B
II.2. der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 20. September 1999 wird mit der
Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs
in fünf Fällen, der Anstiftung zur Untreue in acht
Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, der
Untreue, des versuchten Betrugs, des Bankrotts, der Verletzung der
Buchführungspflicht und der verspäteten Anmeldung der
Gesamtvollstreckung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Im Fall B II.2. der Urteilsgründe hat das Landgericht eine
Untreue des Angeklagten gemäß § 266 Abs. 1
StGB darin gesehen, daß der Angeklagte als
Generalbevollmächtigter und faktischer
Geschäftsführer der I GmbH im Zeitraum von Juli 1993
bis Juni 1996 Gehaltszahlungen der Gesellschaft an seine Ehefrau in
Höhe von insgesamt 287.000 DM veranlaßte, obwohl der
zugrundeliegende Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden war
und seine Ehefrau tatsächlich keine Arbeitsleistungen
erbrachte. Bei dieser rechtlichen Bewertung hat die Kammer allerdings
nicht beachtet, daß nach den Feststellungen die Zahlungen an
die Ehefrau des Angeklagten entsprechend einer zwischen dem Angeklagten
und dem Geschäftsführer der GmbH getroffenen
Vereinbarung dazu dienten, dem Angeklagten die Vergütung
für seine für die Gesellschaft geleistete
Tätigkeit zukommen zu lassen, ohne seinen Gläubigern
eine Zugriffsmöglichkeit hierauf zu eröffnen. Soweit
die Zahlungen an die Ehefrau demnach
vereinbarungsgemäß zur Erfüllung des dem
Angeklagten gegen die GmbH zustehenden Vergütungsanspruchs
führten, fehlt es an einem Vermögensnachteil der GmbH
im Sinne von § 266 StGB (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1
Nachteil 33). Eine Untreue läge nur dann vor, wenn die
geleisteten Zahlungen den Vergütungsanspruch des Angeklagten
der Höhe nach überstiegen, was sich den bisherigen
Feststellungen jedoch nicht entnehmen läßt. Da eine
im Falle neuer tatrichterlicher Feststellungen gegebenenfalls zu
erwartende Strafe neben den vom Landgericht für die weiteren
Taten des Angeklagten verhängten Strafen nicht
beträchtlich ins Gewicht fallen würde (§ 154
Abs. 1 Nr. 1 StPO), hat der Senat von einer teilweisen Urteilsaufhebung
und Zurückverweisung abgesehen und das Verfahren insoweit auf
Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt.
2. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nach
der Teileinstellung des Verfahrens unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und neun Monaten kann trotz des durch die Verfahrenseinstellung
bewirkten Wegfalls der für die Tat B II.2. verhängten
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen bleiben. Es ist
auszuschließen, daß der Tatrichter angesichts der
verbleibenden Einzelstrafen und des Schuldgehalts der Taten auf eine
niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer |