BGH,
Beschl. v. 12.7.2002 - 2 StR 62/02
2 StR 62/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Mord u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 8. August 2001 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in
Tateinheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge (begangen im Zustand
erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen
wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zum Schuldspruch ist die Revision entsprechend dem Vorbringen des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das den
Strafrahmen aus § 211 Abs. 1 StGB für den Gehilfen
zweimal gemildert hat, nämlich nach §§ 27
Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB,
lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
erkennen.
Dazu bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hätte zwar eine weitere obligatorische
Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49
Abs. 1 StGB bei der Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB vornehmen
müssen, weil bei dem Angeklagten als Gehilfen, der nach den
Urteilsfeststellungen keinerlei eigenes Interesse an der Tat hatte, das
täterbezogene Mordmerkmal der Habgier fehlt (vgl. BGHR StGB
§ 28 Abs. 1 Merkmal 3; BGH NJW 1982, 2738; BGHSt 22, 375, 377;
25, 287, 289) und eine andere Mordqualifikation in Bezug auf sein
eigenes Handeln nicht gegeben ist. Der Senat kann jedoch
ausschließen, daß die verhängte Strafe
darauf beruht. Die unterlassene dritte Strafrahmenverschiebung hat nur
Einfluß auf das Höchstmaß des
anzuwendenden Strafrahmens. Dieses beträgt nach dreifacher
Milderung der Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB acht Jahre
fünf Monate und eine Woche. Das Mindestmaß ist
gemäß § 52 Abs. 2 StGB aber der
tateinheitlich verletzten Vorschrift des § 251 StGB zu
entnehmen, die hier die höhere Strafe androht. Die
Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe für den
Täter des Raubes mit Todesfolge ist für den
Angeklagten hier lediglich zweimal zu mildern nach §§
27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.
Dies ergibt sodann gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3
StGB ein Mindestmaß von sechs Monaten. Dagegen
beträgt das Mindestmaß aus § 211 StGB nach
dreifacher Milderung einen Monat (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3,
38 Abs. 2 StGB). Das Landgericht ist von der rechnerisch zutreffenden
Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen und hat sich erkennbar am
unteren Strafrahmen orientiert, wenn es ausführt,
daß die Strafe ohne das Geständnis des Angeklagten
und dessen Aufklärungshilfe nicht mehr im unteren Drittel des
eröffneten Strafrahmens hätte liegen können.
Auch bei dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren
fünf Monaten und einer Woche liegt die verhängte
Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im unteren Drittel.
Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist in Urlaub und
deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Fischer Elf
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