BGH,
Beschl. v. 12.7.2005 - 5 StR 202/05
5 StR 202/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12.07.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2005
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 2.03.2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der
Anlaßtaten
wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden
Überprüfungsentscheidungen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
besondere Beachtung zu
schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene
therapeutische
Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das
Landgericht
(UA S. 18 f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der
Maßregel nicht
nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich
darauf stützt, daß
es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus
größere
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Therapiechancen beimißt als einer Unterbringung in einem
geschlossenen
Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal |