BGH,
Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 67/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 67/01
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 14. November 2000
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf
Fällen schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne
des § 30 a Abs. 1 BtMG hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den - knapp gehaltenen - Urteilsfeststellungen
veranlaßte der Angeklagte in den ausgeurteilten fünf
Fällen die Lieferung von Rauschgift aus den Niederlanden in
die Bundesrepublik Deutschland, wobei er die Betäubungsmittel
in vier Fällen einem unbekannt gebliebenen Kurier
übergab, der sie an Peter Z. in Deutschland auslieferte. Dort
wurden die Drogen von nicht näher bezeichneten
Zwischenhändlern übernommen; die Bezahlung erfolgte
direkt an den Angeklagten. In dem weiteren Fall übergab er in
den Niederlanden Z. das Rauschgift, der es
auftragsgemäß nach Deutschland verbrachte, wo es
weiter an Zwischenhändler verteilt werden sollte.
b) Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte bei
den Handlungen, die das Landgericht rechtlich zutreffend als unerlaubte
Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer
Menge bewertet hat, als Mitglied einer Bande handelte. Nach der
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - setzt der
Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei
Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben,
künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im
Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Zwar ist diese Entscheidung zum
Begriff der Bande beim (schweren) Bandendiebstahl (§§
244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB) ergangen. Für den Bandenbegriff
nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes kann jedoch
nichts anderes gelten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. April
2001 - 3 StR 69/01). Daß der Angeklagte sich mit mindestens
zwei weiteren Personen in der beschriebenen Weise zur Begehung von
Rauschgiftdelikten zusammengeschlossen hat, kann indes den
Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Soweit das Landgericht -
was unklar bleibt - von der Bildung einer "Zweierbande" zwischen dem
Angeklagten und Z. ausgegangen sein sollte, genügt dies nach
der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
nicht mehr. Die Entscheidung BGHSt 38, 26 ist damit überholt.
2. Da weitere Feststellungen, die eine bandenmäßige
Begehung tragen könnten, nicht zu erwarten sind,
ändert der Senat den Schuldspruch auf die
Grundtatbestände der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge ab. Dies
zieht die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich.
3. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Die von der Verteidigung nach Erhalt der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts erklärte
"Revisionsrücknahme", verbunden mit dem Antrag, daß
der Angeklagte - wie geschehen - in fünf Fällen der
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen
sei, ist unwirksam, da die Revision nicht auf einzelne rechtliche
Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdnr.
7 i.V.m. § 318 Rdnr. 13).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann
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