BGH,
Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 80/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 80/01
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin
geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben
aa) hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedrohung (Fall 2 der
Urteilsgründe),
bb) in den Aussprüchen über die im Fall 1 der
Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die
Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen
Bedrohung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 1 der
Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in
bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten
Ö. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat. Die
Annahme eines Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, zutreffend
ausgeführt hat, kann dabei dahinstehen, ob sich eine
bandenmäßige Tatbegehung aus den Feststellungen
überhaupt ergibt, da sich das Landgericht insoweit lediglich
auf Vermutungen stützt.
Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch deswegen keinen Bestand haben,
weil nach der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt
1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von
mindestens drei Personen voraussetzt. Dies hat der Große
Senat zwar ausdrücklich nur zum Bandendiebstahl
(§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB)
ausgesprochen; es muß aber in gleicher Weise für den
Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gelten.
Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin,
daß der Angeklagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig
ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dieser Tatvorwurf
bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen
Anklage erhoben worden ist.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Fall 2 der
Urteilsgründe) hat ebenfalls keinen Bestand, da die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §
241 StGB durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegt sind.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 241 StGB hat das Landgericht auf der Grundlage der bisher
getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht.
Die Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung
eines gegen ihn gerichteten Verbrechens voraus. Die Bedrohung allein
einer juristischen Person genügt grundsätzlich nicht
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 RdNr. 3;
Wallau JR 2000, 316). Das scheint auch der Ausgangspunkt des
Landgerichts zu sein; es hat darauf abgestellt, der
Beschwerdeführer habe "der Zeugin Hu. die Begehung eines gegen
sie gerichteten Verbrechens ... angekündigt" (UA S. 22).
Zutreffend hat das Landgericht dabei auf die angekündigte
Brandstiftung verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer
gegenüber der Zeugin Hu. geäußert hat, sie
"persönlich werde ihr Verhalten schon noch bereuen" (UA S.
14), liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor.
Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenig
tatbestandsmäßig wie bloße
Verwünschungen (vgl. Eser in
Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 241 RdNr. 5;
Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2).
Was die angedrohte Brandstiftung angeht, so ergibt sich aus den
Feststellungen bisher eine Bedrohung (auch) der Zeugin Hu. nicht. Dies
gilt gerade im Hinblick auf die Verknüpfung der die Firma G.
betreffenden Drohung mit derjenigen gegen die Zeugin Hu. . Dass sie bei
einer Brandstiftung in Gefahr geraten und aus diesem Grunde "ihr
Verhalten schon noch bereuen" werde, ist nicht festgestellt. Im
Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat die Brandstiftung
ausdrücklich nicht mit dem der Zeugin Hu. angesonnenen Unheil
in Verbindung gebracht, sondern, soweit es sie betraf,
unabhängig von der Brandstiftung damit gedroht, auch sie
persönlich habe etwas zu befürchten. Es kommt daher
auf die angedrohten Modalitäten der Brandstiftung an. Sollte
sie, was das Landgericht nicht mitteilt, während der
Geschäftszeit stattfinden und einen überrumpelnden
Ablauf nehmen, musste die Zeugin Hu. ein sie persönlich
bedrohendes Verbrechen befürchten. Insoweit ergibt sich, dass
der Tatbestand je nach Deliktsstruktur des angedrohten Verbrechens
erfüllt sein kann, wenn sich die Bedrohung unmittelbar gegen
eine juristische Person richtet. Dazu bedarf es aber hinreichend
konkreter Feststellungen."
Dem schließt sich der Senat an.
3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall 1 und die Aufhebung
der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die
insoweit verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung
des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die im Fall 3 der
Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie die Unterbri-
gungsanordnung können dagegen bestehen bleiben, da insofern
kein Rechtsfehler vorliegt.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann
- 2 -
- 6 - |