BGH,
Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 83/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 83/01
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 30. August 2000, soweit es ihn und den
Mitangeklagten K. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß beide
Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls in acht
Fällen sowie des versuchten Diebstahls in drei Fällen
schuldig sind,
b) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. und den Mitangeklagten K. ,
dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des
"schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in
drei Fällen im Versuch", schuldig gesprochen. Den Angeklagten
G. hat es unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten K. unter
Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung (UA 28) zu
einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte G. die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es
führt gemäß § 357 StPO auch zur
Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
Strafausspruchs bei dem Mitangeklagten K. . Im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte G. und der
Mitangeklagte K. , "gemeinsam für einen längeren
Zeitraum im einzelnen noch nicht konkret geplante
Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle zu begehen" (UA
13). In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie im Zeitraum
von Anfang Januar bis Ende April 1999 u.a. in mehrere
Gaststätten und Hallenbäder ein und erbeuteten
vornehmlich Bargeld. In drei Fällen (II 6, 11 und 12) blieb es
beim Versuch des Diebstahls. Im Fall II 8 der Urteilsgründe
trug der Mitangeklagte K. - was der Angeklagte G. wußte und
billigte - "eine durchgeladene, nach vorn schießende
Gaspistole bei sich" (UA 16).
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls
bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Februar
2001 im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Annahme des Landgerichts,
die Angeklagten hätten bandenmäßig - als
Mitglieder einer (Zweier-) Bande - gehandelt, bereits auf der Grundlage
der bisherigen Rechtsprechung rechtlichen Bedenken. Mit der - vom
Revisionsgericht auch für noch anhängige
"Altfälle" zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK
4. Aufl. § 354a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung
durch den Beschluß des Großen Senats für
Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 - GSSt
1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den
Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt,
läßt sich der Vorwurf
bandenmäßiger Begehung nicht mehr aufrechterhalten.
b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch - auch
bezüglich des Mitangeklagten K. (vgl. BGH, Beschluß
vom 18. April 2001 - 3 StR 75/01) - dahin ab, daß die
Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen (Fall II 8 der
Urteilsgründe), des Diebstahls in acht Fällen
(Fälle II 1 bis 5, 7, 9 und 10) und des versuchten Diebstahls
in drei Fällen (Fälle II 6, 11 und 12) schuldig sind.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die
geständigen Angeklagten hätten sich gegen den
geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen
verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des
(gesamten) die beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, weil
nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Jugendkammer bei
zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen
erkannt hätte. Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird bei
der Neufestsetzung der Strafen auch zu prüfen haben, ob beim
Angeklagten G. - unter Auflösung des (fehlerhaften)
Gesamtstrafenbeschlusses
des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2000 - die Strafe aus
der Verurteilung des Amtsgerichts Offenburg vom 4. Oktober 1999
ebenfalls einzubeziehen ist.
Meyer-Goßner RiBGH Maatz ist wegen Kuckein
einer Dienstreise an der Unterzeichnung verhindert
Meyer-Goßner Athing Ernemann
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