BGH,
Beschl. v. 12.3.2002 - 1 StR 32/02
1 StR 32/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2002
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß die Verurteilung wegen Bedrohung
entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen
Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter §
177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. September
1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß
sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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