BGH,
Beschl. v. 12.3.2002 - 1 StR 7/02
1 StR 7/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 5. September 2001 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die sichergestellten
Geldbeträge von 389.673,50 österr. Schillinge, 20.050
DM und 500 US-Dollar nicht für verfallen erklärt,
sondern eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Die sichergestellten Geldbeträge sind nach den
Urteilsfeststellungen als vom Angeklagten bereitgehaltenes Kaufgeld
für den Betäubungsmittelerwerb bestimmt gewesen. Sie
unterliegen deshalb der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB. Eine
Verfallsanordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m.
§ 73d StGB kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht
(vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318; NStZ 1993, 340; Weber, BtMG § 33
Rdn. 137, 143). Der Senat kann die Verfallserklärung durch die
- hier gebotene - Einziehungsanordnung ersetzen. Der Angeklagte
hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.
Der Senat kann ausschließen, daß sich die Anordnung
der Einziehung auf die Höhe der zugemessenen Strafe ausgewirkt
hätte. Im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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