BGH,
Beschl. v. 12.3.2002 - 4 StR 38/02
4 StR 38/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 12. März 2002
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als
unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Cousin T. zu
einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil
wenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des
Tatopfers - mit ihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen
Sachrüge begründet haben.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in
seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend
ausgeführt:
"Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer
vorzutragen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung
beantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher
ausgeführten Revisionsbegründung ist kein
zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. § 400
Abs. 1 StPO schließt die Anfechtung des Urteils durch den
Nebenkläger zur Erreichung einer anderen oder, was dem
gleichsteht, weiteren Rechtsfolge aus. Eine Änderung des
Schuldspruchs [zum Nachteil des Angeklagten] können die
Beschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des
hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs verurteilt ist."
Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger
gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die
Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible |