BGH,
Beschl. v. 12.5.2009 - 4 StR 130/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 130/09
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 11. Dezember 2008 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn
Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen und
Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem
Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
Die gemäß § 55 StGB unter
Schärfung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten
aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006
gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand.
2
- 3 -
Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden
Begründung, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der
Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung
8; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 StR 593/08). Diesen
Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch deshalb
nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe "unter
Berücksichtigung und Abwägung aller
Strafzumessungserwägungen, auf die jene 10 Einzelstrafen aus
dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.11.2006
zurückgehen", gebildet hat. Diese
Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht jedoch im
angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in
unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb
des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137; BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Beschluss vom
9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil lässt
deshalb eine vollständige Überprüfung der
Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere der in Bezug genommenen
Strafzumessungserwägungen, nicht zu. Der Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß
aufzuheben, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser
auf dem Rechtsfehler beruht.
3
- 4 -
Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen
bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich
der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen wird der
neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
4
Maatz Athing Frau Richterin am BGH
Solin-Stojanović ist
urlaubsbedingt ortsab-
wesend und deshalb
verhindert zu unter-
schreiben
Maatz
Ernemann Franke |