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BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 367/04
vom
12. November 2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk:     ja       
BGHSt:                      ja     ( vor 1 bis 4)       
Veröffentlichung:       ja

 
StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
 
Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über
die  Schuldfähigkeit  des  Angeklagten  und  die  Voraussetzungen  seiner  Unter-
bringung  in  einem  psychiatrischen  Krankenhaus  sowie zu  den Prüfungsanfor-
der ungen  an  das  Gericht  bei  Vorliegen  eines  methodenkritischen  Gegengut-
achtens.
BGH,  Beschluß  vom  12.  November  2004  -  2  StR  367/04  -  Landgericht  -
Schwurgerichtskammer -  Koblenz

 
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wegen  Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts  und des Beschwerdeführer s am 12.  November 2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision  des  Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts  Koblenz  vom  1.  Dezember  2003  mit den  Feststellungen
aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über  die  Kosten  des  Rechtsmittels,  an  eine  andere  Strafkam-
mer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.

 

 

 Gründe:

Das  Landgericht  hat den Angeklagten vom  Vorwurf  des  Mor des  freige-
sprochen und  seine  Unterbringung  in  einem  psychiatrischen Krankenhaus  an-
geordnet. Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfah-
rensrüge Erfolg.

1.  Das  Landgericht  hat  festgestellt,  daß  der  zur Tatzeit  21-jährige,  bis-
lang unauffällige Angeklagte im Januar 2002 seine Cousine, mit der zusammen
er  eine  Wohnung  im  Haus  seiner  Großmutter  bewohnte,  ohne  feststellbaren
Grund durch  Er sticken  tötete. An einem unbekannten  Ort außerhalb der Woh-
nung  zer legte  er  in  der  Folge die Leiche  in aufwendiger  Weise, wobei er  na-
mentlich  auch  die  Haut  abzog,  die  Brüste  und  das Geschlechtsteil  gesondert
abtrennte, die lange Rückenstrecker-Muskulatur vom Torso entfernte, einzelne
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Knochen  auslöste  und  innere  Organe  entnahm.  Erhebliche  Teile  der  Leiche
erhitzte  er  im  Backofen  seiner  Wohnung.  Er  verpackte  die  Leichenteile  in  
Plastiktüten, die er zunächst in der Wohnung versteckte. Den Kopf und die Be-
ckenknochen verbrachte er in einen Steinbruch, wo er den Kopf zusätzlich mit
einem  Beil  zertrümmerte  und  vergrub.  An  den  später  in der  Wohnung  und  in
dem Steinbruch  von der Polizei aufgefundenen Leichenteilen  fanden sich eine
Vielzahl von Reiskörnern.  Wesentliche  Teile  der  Leiche wurden nie aufgefun-
den. Daß der  Angeklagte  diese Teile verzehrt  hat, konnte nicht mit Sicherheit
festgestellt werden.

2. Das Landgericht hat, da es die Voraussetzungen eines Mordmerkmals
im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB als nicht bewiesen angesehen hat, dieses Ge-
schehen  als  tatbestandsmäßiges  und  rechtswidr iges  Verbrechen  des  Tot-
schlags  angesehen.  Zur  Schuldfähigkeit  des  Angeklagten  hat  es  festgestellt,
zur  Tatzeit  sei  die  Steuerungsfähigkeit  des  Angeklagten  sicher  erheblich ver-
mindert,  möglicherweise  aufgehoben  gewesen.  Die  Einsichtsfähigkeit  des  An-
geklagten sei  möglicherweise  voll  erhalten,  möglicherweise gänzlich  aufgeho-
ben gewesen. Im Zweifel sei daher von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten
auszugehen.  Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten daher  freigesprochen und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeor dnet.

Das  Landgericht  hat  sich  bei  der  Beurteilung  der  Schuldfähigkeit  "den
gut verständlichen und nachvollziehbar en Ausführungen des Sachverständigen
(Dr.  B.)  angeschlossen" und  sie sich zu  eigen  gemacht (UA S. 37) . Diese  hat
es im wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

"Insgesamt  wirke  der  Angeklagte in seinem Gesamtverhalten  hoch auf-
fällig  (…)  Der  Zustand des  Angeklagten  gehe über eine  bloße Persön-
lichkeitsstörung  deutlich  hinaus.  Für   das  Vorliegen  einer  Persönlich-
 
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keitsstörung  sprächen  zwar  eine  emotionale  Verflachung,  die  Nivellie-
rung  von  Gefühlen  und  das  Einzelgängertum des Angeklagten. Für  die
Annahme einer Persönlichkeitsstörung müßten sich diese Symptome je-
doch bis in die Jugend ver folgen lassen. Schulbildung, Lehre und  Beruf
des  Angeklagten  seien  jedoch  unauffällig  (…).  Auch  eine  klassische
schizophrene  Psychose  und  mithin  eine  Geisteskrankheit  im  engeren
Sinne liege … nicht vor. Bei der Störung des Angeklagten handle es sich
um eine  solche, welche zwar  in seiner Persönlichkeitsstörung verankert
sei, jedoch schizophrenietypische Züge trage. Hier für spreche auch  der
erhebliche  Konsum  von  Betäubungsmitteln  (…).  Ein  Suchtmittel-
mißbrauch  sei für das vorliegende Krankheitsbild symptomatisch. Es sei
auch  nicht  auszuschließen,  daß  der   Gebrauch  von  Haschisch  die  Ent-
wicklung  und  Verschlimmerung  des  Krankheitsbildes  befördert  habe.
Aufgrund der festgestellten Erkrankung des Angeklagten sei seine Steu-
erungsfähigkeit  zumindest  erheblich  vermindert,  möglicherweise  auch
ausgeschlossen. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei von deren vollen
Er halt bis hin zu deren völligen Verlust alles denkbar" ( UA S. 36, 37) …

Die  festgestellte  schizotype  Persönlichkeitsstörung  sei  entweder  unter
das  Eingangsmerkmal  der  krankhaften seelischen Störung oder  unter  das  der
anderen seelischen Abartigkeit zu fassen (UA S. 38).  

Auch  im  Hinblick  auf  die  Gefährlichkeitsprognose  im  Sinne  von  § 63
StGB ist  das  Landgericht "den gut verständlichen und nachvollziehbaren  Aus-
führungen des  Sachverständigen  Dr. B.  (gefolgt)", die das  Urteil  wie folgt wie-
der gibt:

"Bei  der  festgestellten schizophrenen Psychose handle es sich um eine
überdauerte  Störung  der  Geistestätigkeit.  Die  Krankheit  des  Angeklag-
 
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ten  sei chronisch.  Das  Rückfallrisiko des Angeklagten  sei  extrem  hoch.
Kr ankheitstypisch  sei  die  Begehung  von  Straftaten,  welche  sich  durch
ein Übermaß an Gewalt auszeichneten und  auch zum Tode  des Opfers
führen könnten. Hierbei sei von einer Tatbegehung vornehmlich im  Ver-
wandten-  und  näheren  Bekanntenkreis  auszugehen.  Insgesamt  sei  da-
mit zu rechnen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere,
der vorliegenden Tat vergleichbare Handlungen  vornehmen werde" (UA
S. 39).  

3. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin, nachdem der Sach-
verständige Dr. B. sein Gutachten erstattet hatte, den Beweisantrag, ein (weite-
res)  medizinisch- psychiatrisches  Sachverständigengutachten  unter  anderem
zum  Beweis  der   Tatsachen  einzuholen,  daß  der  Angeklagte  nicht,  wie  vom
Sachverständigen  Dr.  B.  angenommen,  an  einer  Schizophrenia  simplex  oder
einer  schizotypen  Persönlichkeitsstörung  leide,  vielmehr  seelisch  und  geistig
gesund sei. Sie stützte diesen Antrag auf ein von ihr vorgelegtes methodenkri-
tisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W., der sich mit dem schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen Dr. B. kritisch auseinandersetzte und sowohl
formale  Mängel  rügte  als  auch "in inhaltlicher Hinsicht  erhebliche Zweifel (for-
mulierte),  ob  die im Gutachten dargelegten Anknüpfungspunkte die von  Dr. B.
vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen  tragen." Es seien kaum objekti-
vierbare  psychopathologische  Anknüpfungspunkte  dargelegt;  eine  Ableitung
der  Diagnose aus diagnostisch relevanten biographischen Besonderheiten feh-
le weitgehend ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem unauffälligen Ver-
laufsbericht über die vorläufige Unterbringung nach § 126 a StPO. In dem dem
Landgericht  vorgelegten  schriftlichen  Gutachten  des  Sachverständigen  Dr. W.
waren diese inhaltlichen Zweifel im einzelnen ausgeführt. Es enthielt unter an-
der em auch folgende Hinweise:
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"Psychodiagnostische  Überlegungen  dazu,  wie  sich  die  von  Dr.  B.  an-
genommene - Störung in der vorgeworfenen Tatsituation konkret ausge-
wirkt haben soll, enthält das Gutachten nicht (…), was insoweit den gut-
achtlichen  Ausführungen  einen  eigentümlich spekulativbeliebigen Cha-
rakter  verleiht".  (…)  "(Es  besteht)  eine nicht  unerhebliche  Gefahr eines
logischen  Zir kelschlusses:  Ausgehend  von  den  bizarrerschreckenden
Umständen des Leichenfundes, die die  Mutmaßung nahe legen, daß es
sich  hier  um  einen  schwer  psychisch  gestörten  Täter  gehandelt  haben
dürfte, könnte man versucht sein, den Tatverdächtigen zu 'psychopatho-
logisieren', um ihn für die ihm unterstellte Tat 'passend' zu machen - ge-
wissermaßen nach dem Motto: Wer so etwas tut, der muß verrückt sein.
Diese  Gefahr  sehe  ich  im  vorliegenden  Fall  um  so  mehr,  als  die  von
Dr. B. vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen mir ausgesprochen
schwach begründet erscheinen (…)."

Das  Landgericht  hat  den  Beweisantrag  mit  der  Begr ündung  abgelehnt,
das  Gegenteil der behaupteten Tatsache sei  bereits erwiesen. Die Sachkunde
des  Sachverständigen  sei  nicht  zweifelhaft. Die gerügten  Mängel beträfen  le-
diglich  das  vorläufige  schriftliche  Gutachten;  der   Sachverständige  habe  sein
Ergebnis jedoch mündlich  vorgetragen. Er  habe seinem Gutachten im Gegen-
satz  zu  dem  Sachverständigen  Dr.  W.  den  Akteninhalt  und  das  Ergebnis  der
Beweisaufnahme zugrunde gelegt.

4.  Mit  der  Ablehnung  hat  das  Landgericht  gegen  § 244  Abs.  4  Satz  2
StPO verstoßen, denn die Sachkunde  des fr üheren Gutachters war nach Lage
der  Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche.  

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs kann für
die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der
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Eingangsvoraussetzungen  des  § 20 StGB vorliegt.  Das  gilt  gleichermaßen für
die  Anordnung  des  § 63  StGB  (vgl.  BGH  NStZ-RR  2003,  232;  BGH  StraFo
2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt
einen  länger  dauernden  psychischen  Defektzustand  des  Betroffenen  vor aus,
auf  welchem  dessen  Gefährlichkeit  beruht  (vgl.  etwa  BGHSt  34,  24,  28;  42,
385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack
in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tr öndle/Fischer  StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6
f.,  12,  jeweils  m.w.N.).  Selbst  wenn  im  Einzelfall  die  Gr enzen  zwischen  dia-
gnostischen  Zuor dnungen  nach  einem  der   gängigen  Klassifikationssysteme
fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB
schwierig  sein mögen, weil z. B. mehrer e Merkmale gleichzeitig vorliegen oder
keines  in  "reiner"  Form  gegeben  ist,  ist  das  Tatgericht  gehalten,  zum  einen
konkr ete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung
zum  Zeitpunkt  der  Tat  (vgl.  § 20  StGB)  zu  treffen  und  zum  anderen  auf  der
Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschich-
te,  Lebensumständen  und  Verhalten  des  Angeklagten  und  der  Anlaßtat  in
nachprüfbarer  Weise  dar zulegen,  worin  der  "Zustand"  des  Beschuldigten  be-
steht  und welche  seiner Auswirkungen die  Anordnung der gravierenden, unter
Umständen  lebenslangen  Maßregel nach §  63  StGB  gebieten.  Die bloße  An-
gabe  einer  Diagnose  im  Sinne  eines  der  Klassifikationssysteme  ICD-10  oder
DSM- IV  ersetzt  weder  die  Feststellung  eines  der   Merkmale  des  § 20  StGB
noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63
StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 m.w.N.).  

b)  Das  Gericht,  das  sich  zur  Prüfung  der  genannten  Voraussetzungen
der  Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen
Tätigkeit überwachen und  leiten.  Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung,
ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwis-
 
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senschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht
des  Gerichts  vgl. Jähnke  in  LK  11. Aufl.,  §  20  Rdn.  89, 92 f.;  Tröndle/Fischer
aaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung) .

Vorliegend  hatte  die  Verteidigung  mit  dem  Antrag  auf  Einholung  eines
weiteren Sachverständigengutachtens  zutreffend auf erhebliche  Mängel jeden-
falls des vorbereitenden schriftlichen  Gutachtens  des Sachverständigen Dr. B.
hingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutach-
ten  des  Sachverständigen  Dr.  W.  konkret  angesprochenen  Mängel  in  seinem
mündlichen  Gutachten  behoben  oder  die  Einwände  ausgeräumt  hat,  hat  das
Landgericht in dem den Antrag zur ückweisenden Beschluß nicht dargelegt. Die
Urteilsgründe belegen eher das Gegenteil.

Das Gutachten entsprach  in  formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den
Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wis-
senschaftlichen  Literatur  an  entsprechende  Gutachten  gestellt  werden  (vgl.
dazu im einzelnen etwa Foerster/Venzlaff, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische
Begutachtung,  4.  Aufl.  2004,  S.  31  ff.;  Foerster/Leonhardt,  ebd.  S.  43,  47  f.;
Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2.  Aufl. 1996,  S. 274, 282  ff.; Rasch,  Foren-
sische  Psychiatrie,  2.  Aufl.  1999,  S.  313  ff.;  Heinz,  Fehlerquellen  forensisch-
psychiatr ischer  Gutachten,  1992;  Venzlaff,  Fehler  und  Irrtümer  in  psychiatri-
schen  Gutachten,  NStZ  1983,  199;  Maisch,  Fehlerquellen  psychologisch-
psychiatr ischer Begutachtung im Strafprozeß, StV 1985, 517; jeweils m.w.N.).

aa) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten we-
der  eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt.
Auch  die  bewertenden  Darlegungen  zur  Biographie  und  zur  psychiatrischen
Entwicklung ( Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte be-
schränkt.
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bb) Soweit der Sachver ständige hier zu Bewertungen gelangte, sind die-
se teilweise auch im Zusammenhang nur  schwer verständlich, etwa wenn von
"einer gewissen magisch- mystischen Sicht- und Denkweise", von "umfassender
Exzentrizität",  "großen soziointegrativen Fähigkeiten" u.s.w. die Rede ist  (ebd.
S.  44  f.),  ohne  daß diese zusammenfassenden,  stark subjektiv wertenden  Be-
schreibungen hinlänglich konkr etisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach
"man hier allenfalls an eine sogenannte vor  sich hindümpelnde psychische Er-
krankung denken ( würde), die  mit einer  gewissen sozialen 'Unmöglichkeit',  bi-
zarr manirierten Ver haltensmustern und einer gewissen affektiven  (…?) inadä-
quat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex … in Erscheinung
treten könnte" (ebd. S. 47) , macht die Diagnose nach ICD-10, F 20.6, auf wel-
che hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar.

cc)  Hinzu  kommt,  daß  das  Gutachten  im  Zusammenhang  mit  der  Wie-
der gabe der  Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen
und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die
dur ch  die  Notwendigkeit  diagnostisch-wertender  Beschreibung  nicht  stets  ge-
boten erscheinen.

Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschr eibungen, es hätten sich "immer
wieder   süffisante  Grinseinlagen  (gefunden)";  der  Angeklagte  habe "pathologi-
sche  Witzelsüchtigkeit  mit  sarkastischer  Unterlegung"  (S.  29)  und  "ein  von
Theoretisierereien  und  persönlichen  Interpretationen  gepr ägtes  Schildern  der
Tat" (S. 30) gezeigt; er habe sich "in läppisch distanzloser Art auf den Schreib-
tisch  positioniert,  eine  Zigarette  rauchend,  den  Rauch  aus  den  Mundwinkeln
ausblasend  (…),  sichtlich die Macht  genießend,  eine  gewisse  Hilflosigkeit  bei
Unter zeichner auszulösen …" (S. 28);  er habe sich "in seiner Informationspoli-
tik wenig durchsichtig" und "sich in der  Verweigerung suhlend" gezeigt (S. 29).
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In  ihrer  Häufung  konnten diese  Beschreibungen,  welche die Grenze zwischen
der  Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen
teilweise überschritten,  nicht  nur  die Objektivität des Gutachters in Frage stel-
len  (vgl.  Nedopil  aaO S.  282). Sie konnten  damit  auch die Besorgnis  begrün-
den,  daß  der  Sachver ständige  den  Er fordernissen  einer  differential-
diagnostischen  Befunderhebung  möglicherweise  nicht  die  gebotene  Aufmerk-
samkeit hatte zukommen lassen. Soweit von einem "Schildern der Tat" die Re-
de  war,  war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte
die                                               Tat                                                                                             stets  
- auch gegenüber dem Sachverständigen - bestritten hat.  

Das  zur  Frage  der  Schuldfähigkeit  und  zu  den  Voraussetzungen  des
§ 63 StGB einzuholende Gutachten wird  zwar, um  die Diagnose rational nach-
vollziehbar  und  für  das  Gericht  verständlich  und  überprüfbar  zu  machen,  auf
Verhaltensbeschreibungen,  wertungsbehaftete  Charakterisierungen  und  all-
tagssprachliche  Umsetzungen  klinischer  Befunde  nicht  verzichten  können.
Dies ergibt sich auch aus den Merkmalsbeschreibungen der Klassifikationssys-
teme,  so  wenn  etwa  die  Diagnose  der  "schizotypen  Störung"  (ICD-10,  F  21)
dur ch die Feststellung "eigentümlichen Verhaltens", "seltsamer Glaubensinhal-
te",  der  Exzentrizität  oder  von  gekünstelter  Sprache  getragen  werden  kann.
Eine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck.  

dd) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung
zu ermöglichen,  ob  zum  Zeitpunkt der Tat  eine der Eingangsvoraussetzungen
des § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die Unrechtsein-
sicht des Beschuldigten oder  auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für
die  Frage  einer  möglichen  Unterbr ingung  in  einem  psychiatrischen  Kranken-
haus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der  die Schuldfähigkeit bei der
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Anlaßtat  beeinträchtigenden  psychischen  Störung  ein  längerfristiger  Zustand
des  Beschuldigten  besteht,  welcher  dessen  Gefährlichkeit  im Sinne  von §  63
StGB begründet und daher die Unterbringung gebietet.

Hierfür  können  in  der  Regel die Diagnose der psychischen Störung  so-
wie  ihre  Einordnung  unter  die  Eingangsmerkmale  des  §  20  StGB  nicht  offen
bleiben.  Vorliegend  hatte  der  Sachverständige  in  seinem  vorbereitenden
schriftlichen  Gutachten offen  gelassen,  ob  bei  dem Angeklagten eine  "schizo-
type  Störung"  (ICD-10,  F  21)  oder  eine  "schizophrenia  simplex"  (ICD-10,  F
20.6) vorliege, die beide dem Merkmal "krankhafte seelische Störung" im Sinne
von  §  20  StGB  zuzuordnen  seien;  eine Persönlichkeitsstörung  im  Sinne einer
"schweren  anderen  seelischen  Abartigkeit" (SASA)  liege  nicht  vor  (Gutachten
S.  47  ff.,  51). In  seinem in der Hauptverhandlung erstatteten  mündlichen  Gut-
achten  kam  er  dagegen  zu  der  Ansicht,  es  sei  "die  festgestellte  schizotype
Persönlichkeitsstörung  entweder  unter  das  Eingangsmerkmal  der  krankhaften
seelischen  Störung  oder  unter  das  der  anderen  seelischen Abartigkeit zu fas-
sen" (UA S.  38); eine schizophrene  Psychose liege nicht vor (UA S. 37). Eine
Persönlichkeitsstörung  sei  gleichfalls  nicht  gegeben  (UA  S.  36/37),  vielmehr
eine  in  der  Persönlichkeit  verankerte  Störung  mit  schizophrenietypischen  Zü-
gen, für welche ein Suchtmittelmißbrauch symptomatisch sei (UA S. 37).

Die  letztgenannte  Diagnose  ist  -  gerade  auch  unter  Heranziehung  der
Beschreibungen in den Klassifikationssystemen - schon aus  sich heraus kaum
nachvollziehbar . Sowohl im Ablehnungsbeschluß des Landgerichts als auch im
Urteil  fehlt  jede  Darlegung,  aus  welchen  objektivierbaren  Gründen  der  Sach-
verständige  in  der  Hauptverhandlung  von  seinem  vor bereitenden  Gutachten
abwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind.
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ee)  Feststellung  und  Begründung  der  Diagnose  einer  Störung  belegen
nicht  deren  strafrechtliche  Relevanz  im  Sinne  von  §§ 20,  21  StGB  (st.  Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 = NJW 2004, 1810,
zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluß vom 21. September
2004 -  3 StR  333/04;  vgl. auch  Tr öndle/Fischer  StGB 52. Aufl., § 20  Rdn.  44;
Jähnke in  LK  11. Aufl., § 20 Rdn. 34 f.; jew.  m.w.N.). Entscheidend  für die  in-
haltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend
begründete  Aussagen  über den Zusammenhang  zwischen einer  diagnostizier-
ten psychischen Störung  und der  Tat  enthält, welche Gegenstand des Verfah-
rens ist. Es ist also - unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerk-
mal des § 20 StGB - im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die
Störung  auf  das  Einsichts-  oder  Hemmungsvermögen  des  Beschuldigten  tat-
sächlich  ausgewirkt  hat  (vgl.  Schr eiber/Rosenau,  in:  Venzlaff/Foer ster  aaO,
S. 51,  77  f.;  Lenckner/Per ron  in  Schönke/Schröder,  StGB  26.  Aufl.  §  20
Rdn. 31). Nichts anderes  gilt für  die  Beurteilung  des  "Zustands"  im  Sinne von
§ 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte "Schuldunfähigkeit" ohne Bezug
zu  einem  konkreten  Delikt  noch  einen  abstrakten  "Zustand"  ohne  diesen  Be-
zug,  aus  welchem  sich  symptomatisch  die  die  Unterbringung  erfordernde Ge-
fährlichkeit des Beschuldigten ergibt.

An  einer  Darlegung  dieses  Zusammenhangs  fehlte  es  in  dem  schriftli-
chen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gänzlich; ein solcher Zusammen-
hang  ergibt  sich  auch  aus  der  Wiedergabe  des mündlich erstatteten Gutach-
tens  im  angefochtenen  Urteil  nicht.  Hier  bleibt  schon  offen,  in  welchen  foren-
sisch relevanten Eigenschaften,  Dispositionen oder Einschr änkungen der  Ein-
sichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte "chronische Krankheit" (UA S.
39)  des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als "symptomatisch" wird inso-
weit  allein der  Suchtmittelmißbrauch genannt;  Feststellungen zu Ausmaß oder
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Auswirkungen  des  Konsums  von  Haschisch  oder  anderen  Rauschmitteln  am
Tattag  fehlen jedoch. Auch  im  übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen
Gutachten  noch  den  Darlegungen  im  Urteil,  in welcher  konkreten  Weise  sich
die  beim  Angeklagten  festgestellten  psychischen  Auffälligkeiten  bei  der   Tat
ausgewirkt haben  könnten.  Zutr effend  hat  der  Sachverständige  Dr.  W. in  sei-
nem  von  der  Verteidigung  zur  Begründung  des  Beweisantrags  vorgelegten
Gutachten  darauf  hingewiesen,  das  Gutachten  des  Sachverständigen  Dr.  B.
zeige  eine gewisse Zirkelschlüssigkeit  und habe  einen "eigentümlich spekula-
tivbeliebigen Char akter".

ff)  Eine  kritische  Beurteilung  des  Gutachtens  und  der  Sachkunde  des
Gutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Beweis-
antrags  für den  Tatrichter auch  deshalb  nahe, weil das Gutachten ausschließ-
lich  zu  Diagnosen  (entweder  "schizophrenia  simplex"  oder  "schizotype  Stö-
rung") gelangte,  von  deren Verwendung im Klassifikationssystem ICD-10  aus-
drücklich abgeraten wir d. Überdies  lagen  wichtige  Merkmale der festgestellten
"schizotypen  Störung",  namentlich  zeitlich  überdauernde  Auswirkungen  auf
Biographie,  Verhalten  oder  Auffälligkeiten  des  Betroffenen,  gerade  nicht  vor;
das  Gutachten  befaßte  sich  damit  nur  vage  und  unklar.  Darüber  hinaus  ließ
das  Gutachten  eine hinreichende  differenzialdiagnostische Erörterung  vermis-
sen; die  diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr ge-
stützt als die (unter stellte)  Begehung der Tat selbst.

gg)  Auch  die  Schlußfolgerungen,  die  der   Sachverständige  aus  diesen
eher  unklaren  und  unsicher en  Feststellungen  auf  die  Einsichts-  und  Steue-
rungsfähigkeit  des  Angeklagten  vom  Tatzeitpunkt  gezogen  hatte,  hätten  dem
Gericht  Anlaß  zur  kritischen  Überprüfung  geben  müssen.  In  seinem  schriftli-
chen  Gutachten  hatte  der  Sachverständige  ausgeführt,  der  Angeklagte  sei
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zwar "grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten". Die
Auffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter
Derealisation "eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner  Einsichtsfähig-
keit nach sich gezogen" (Gutachten S. 52) . Es sei jedoch festzustellen, daß der
Angeklagte  in  seiner  Wahrnehmung  und  Interpretation  von  Sicht-  und  Denk-
weisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer  "beein-
trächtigt gewesen sein muß". Das habe "eine gewisse Verzerrung der Realität"
nach  sich  gezogen,  was  wiederum  "zu  einer  Uminterpretation  von  realen  Be-
gebenheiten führte";  dadur ch seien "die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt"
worden.  Daher  sei  die  Steuerungsfähigkeit  erheblich  vermindert  gewesen
(ebd.).

In  seinem  mündlichen  Gutachten  führte  der  Sachverständige  ausweis-
lich des Urteils dann im  ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der
Einsichtsfähigkeit  des  Angeklagten  sei  "von  dessen  vollem  Erhalt  bis  hin  zu
dessen völligem Verlust alles  denkbar" (UA S.  37).  Für diesen grundlegenden
Wechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe
des  Gutachtens  kann  auch  nicht  nachvollzogen  werden,  wie  die  von  dem
Sachverständigen für möglich gehaltenen Alter nativen der Unrechtseinsicht mit
dem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu brin-
gen  sein  könnten.  Die  hypothetische  Feststellung, entweder die  Einsicht oder
die Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische
Defekt  des  Betroffenen  sich  tatsächlich  in  einer  solchen  alternativen  Weise
konkr et auswirken  konnte. Zur Begründung dieser  Feststellung bedürfte es je-
denfalls eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer kon-
kreten  Auswirkung  auf  die  Tatbegehung.  Hieran  fehlte  es  hier  offensichtlich;
die  vage  Aussage  des  Sachverständigen zur Auswirkung der  Störung beruhte
vielmehr ger ade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung.
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c) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklar heiten des vorberei-
tenden schriftlichen und des mündlich  erstatteten Gutachtens durfte das Land-
ger icht  den  Beweisantrag  auf  Einholung  eines  weiteren  medizinisch-
psychiatr ischen Sachverständigengutachtens nicht  mit der Begründung ableh-
nen,  das  Gegenteil  der  behaupteten  Tatsache  sei  bereits  erwiesen,  und  die
Sachkunde des Sachver ständigen Dr. B. sei nicht zweifelhaft, ohne sich einge-
hend  mit  den  erhobenen  Beanstandungen  auseinanderzusetzen.  Die  gravie-
renden Einwände,  welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen
Methodik  und  Ergebnisse  des  schriftlichen  Gutachtens  erhob,  mußten  Anlaß
sein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die
Abweichungen  und ggf.  der en  Begründung  besonders  kritisch zu prüfen. Dies
hat das Landgericht nicht getan; vielmehr  hat es die in vielfacher Hinsicht zwei-
felhaften  Ausführungen  des  Sachverständigen  allein  dahingehend  gewürdigt,
sie  seien  "gut  verständlich  und  nachvollziehbar"  gewesen  und  die  Kammer
schließe  sich  ihnen  an (UA S. 37,  40).  Mit  der  im  Ablehnungsbeschluß gege-
benen Begründung  hat  sich  das  Landgericht  daher seiner Aufgabe  einer kriti-
schen  Überprüfung  und  Würdigung  des  Sachver ständigengutachtens  gerade
entzogen,  indem  es  die  Mängel  des  vorbereitenden  schriftlichen  Gutachtens
mit  dem  Hinweis  auf  das mündliche  Gutachten  beiseite schob.  Dies wär e  nur
dann  tragfähig,  wenn  das  mündlich  erstattete  Gutachten  seinerseits  fehlerfrei
gewesen  und  wenn  die  Abweichungen  zum  schriftlichen  Gutachten  nachvoll-
ziehbar erklärt wär en.  Hieran  fehlte es; nach  der  Wiedergabe des  Gutachtens
in den Urteilsgründen  setzten  sich  die von dem  Sachverständigen Dr.  W.  an-
gesprochenen Fehler  vielmehr  im mündlichen Gutachten  fort  und führten  dar-
über  hinaus  zu  neuen  Widersprüchen  (vgl.  BGHSt  23,  176,  185;  BGH  NStZ
1990, 244; 1991, 448; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.N.).
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d)  Danach  war hier die Sachkunde des  früheren Gutachters zweifelhaft;
die  Beweiser hebung  war  daher  erforderlich.  Eigene,  unter  Umständen  durch
das  erste  Gutachten  vermittelte  Sachkunde  des  Gerichts,  welche  die  Ableh-
nung hätte tragen können, lag nicht vor.  

5. Der  Rechtsfehler führt  zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Daß die
Staatsanwaltschaft  das  Urteil  nicht  angefochten  hat  und  daß  §  358  Abs.  2
Satz 1 StPO einer Bestrafung entgegenstünde,  auch wenn der neue Tatr ichter
jedenfalls  eine  Aufhebung  der  Schuldfähigkeit ausschließen  könnte,  steht  der
Aufhebung nicht entgegen, denn wenn die Voraussetzungen für die Anordnung
der  Maßregel  nach  §  63  StGB nicht vorlägen,  so dürfte  sie  selbstverständlich
auch  dann nicht erfolgen, wenn die  Ver hängung einer Strafe  aus  Rechtsgrün-
den ausschiede.

Im  Hinblick  auf  die  überaus  enge  Verflechtung  der  Feststellungen  zum
Tathergang,  zur  Motivation  des  Angeklagten  und  zu seinem  Nachtatverhalten
mit  denjenigen  zu  den  Voraussetzungen  des  § 63  StGB  scheidet  eine  Auf-
rechterhaltung  von  Feststellungen  hier   aus,  auch  wenn  das  Urteil  insoweit
rechtsfehlerfrei ist. Insoweit merkt der Senat an, daß die Rüge einer Verletzung
des  §  136  Abs.  1  Satz 2  StPO  aus  den  vom Generalbundesanwalt  zutreffend
ausgeführten Gründen jedenfalls unbegr ündet ist.

Der  neue  Tatr ichter  wird  Gelegenheit  zu  umfassenden neuen  Feststel-
lungen  haben.  Es  erscheint  naheliegend,  zur   Frage  der  Schuldfähigkeit  und
der   Maßregelanordnung  (auch)  einen  anderen  Sachverständigen  mit  der  Gu-
tach-
tenerstattung zu beauftragen.

Rissing-van Saan                               Detter                                            Bode
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                                   Rothfuß                                        Fischer


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