BGH,
Beschl. v. 12.10.2000 - 5 StR 397/00
5 StR 397/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 29. März 2000 nach § 349 Abs.
4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die daraus den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in
fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem
Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich
als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 5 der
Urteilsgründe betreffend die leiblichen Kinder des Angeklagten
konnte keinen Bestand haben, weil insoweit zugunsten des Angeklagten
von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen ist.
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen
sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der
Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen
aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre,
wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und die
Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich
zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des
§ 176 StGB gestützt hätte, zumal
verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie
nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung
strafschärfend berücksichtigt werden können
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 24; BGH,
Beschluß vom 14. September 2000 - 4 StR 294/00). Denn ein
Vergleich der allein auf § 176 StGB gestützten
Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil der Stiefkinder mit
den Einzelstrafen für den ähnlich gelagerten
Mißbrauch der leiblichen Kinder zeigt, daß das
Landgericht den Unrechtsgehalt des verjährten Tatbestandes bei
Zumessung der Strafen eher maßvoll berücksichtigt
hat.
Harms RiBGH Häger ist urlaubs- Basdorf
bedingt abwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Harms
Gerhardt RiBGH Dr. Brause ist urlaubs-
bedingt abwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Harms |