BGH,
Beschl. v. 12.10.2004 - 4 StR 304/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR
304/04
vom
12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 20. Februar 2004 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver worfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
räuberischer Erpressung,
wegen schweren Raubes und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeam-
te unter Einbeziehung "der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts Bo-
chum vom 15.01.2003" (gemeint ist: der Einzelstrafen aus den Urteilen
des
Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2003 und des Amtsgerichts Emmerich
vom 15. August 2002) unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe
zu einer -
neuen - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung
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der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Soweit das Landgericht für den schweren Raub (Fall II 2 der
Urteils-
gründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten
verhängt hat, obwohl es
vom Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von
drei bis
fünfzehn Jahren vorsieht, ausgegangen ist [UA 17], ist der
Angeklagte nicht
beschwert.
Die Gesamtstrafe hat aber keinen Bestand. Das Landgericht hat aus den
von ihm verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, neun
Monaten und
vier Monaten und - nach Auflösung der vom Landgericht Bochum
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - den
einbezogenen
Einzelstrafen aus den Urteilen des Landger ichts Bochum und des
Amtsgerichts
Emmerich (zwei Jahre und zehn Monate, vier Monate und sechs Monate Frei-
heitsstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten ge-
bildet. Dies ist rechtsfehler haft, weil die neue Gesamtstrafe die
frühere Ge-
samtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden
Einzelstr a-
fen übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166; vgl. auch
Tröndle/Fischer StGB
52. Aufl. § 55 Rdn. 18 m.w.N.). Sie hätte vorliegend
mithin nicht mehr als fünf
Jahr e und vier Monate betr agen dürfen.
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Der Senat weist zur Klar stellung darauf hin, daß die noch
nicht erledigte
Maßregel nach § 69 a StGB aus der Verurteilung dur
ch das Amtsgericht Em-
merich entfallen ist, weil das Landgericht die Aufrechterhaltung der
Maßregel
nicht - wie erforder lich - im Urteilstenor ausgesprochen hat (vgl.
Trönd-
le/Fischer aaO § 55 Rdn. 38) .
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovis
Ernemann
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