BGH,
Beschl. v. 12.9.2000 - 4 StR 299/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 299/00
vom
12. September 2000
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 23. Februar 2000 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die
in Spanien erlittene Auslieferungshaft in der Weise auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, daß ein
Tag Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Haft entspricht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt
lediglich zur Ergänzung des Strafausspruchs hinsichtlich des
Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen
Auslieferungshaft; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom
Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen,
soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB
auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Nach den
Feststellungen wurde der Angeklagte in dieser Sache am 16. April 1999
in Denia (Spanien) festgenommen; seit dem 1. Juni 1999 befand er sich
in Deutschland in Untersuchungshaft. Zwar kommt, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, für die Anrechnung einer in Spanien
erlittenen Freiheitsentziehung je nach Haftort und Haftbedingungen ein
Maßstab von 1:1 (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996,
241), 1:2 (vgl. BGH NStZ 1985, 497; Landgericht Zweibrücken
NStZ 1988, 71) oder 1:3 (vgl. Landgericht Bremen StV 1992, 326; OLG
Düsseldorf StV 1995, 426; Landgericht Kleve NStZ 1995, 192) in
Betracht, so daß es dazu näherer Feststellungen
bedurft hätte.
Im Hinblick darauf, daß es sich hier nur um wenige Wochen
Auslieferungshaft handelt (bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren),
hält der Senat es aber gleichwohl nicht für geboten,
die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4
Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den
Maßstab selbst (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB),
zumal nicht zu erwarten ist, daß sich zu den Haftbedingungen
noch sichere Feststellungen treffen lassen. Der Strafausspruch wird, um
jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, dahin
ergänzt, daß die erlittene Auslieferungshaft in der
Weise an-
gerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen
inländischer Freiheitsentziehung entspricht.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann |