BGH,
Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 71/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 71/10
vom
13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. April 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen
Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur
gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und
Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch und die drei Einzelstrafaussprüche von
jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch
über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach der
formelhaften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte
erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter
Berücksichtigung des "engen zeitlichen, räumlichen
und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
erhöht. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die
Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen
hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen
sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und
November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher,
sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103;
BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Da die Gesamtstrafe
der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, wäre jedenfalls eine
eingehende Darlegung erforderlich gewesen, aus welchen Gründen
der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene
Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu
ausgeschöpft wurde (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung
7; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08; Fischer, StGB 57.
Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).
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Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die
Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind
rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen sind
möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch
stehen.
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Becker von Lienen Sost-Scheible
RiBGH Dr. Schäfer befindet Mayer
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
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