BGH,
Beschl. v. 13.4.2010 - 5 StR 113/10
5 StR 113/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 4. November 2009 im Strafausspruch gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit
der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten hat den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der
Strafkammer, unter den gegebenen Voraussetzungen des § 213
Alt. 1 StGB dem Angeklagten eine Versuchsmilderung nach § 23
Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe zur
Tatvollendung zu versagen, rechtlich noch vertretbar sein (vgl. nur
BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9). Soweit das
Tatgericht vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl
allerdings zu Lasten des Angeklagten
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berücksichtigt, dass ein „Überleben des
Geschädigten nur von dem Zufall des bereits alarmierten
Rettungswagens abhängig war“ (UA S. 49),
hält diese Bewertung revisionsgerichtlicher
Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass
der Strafzumessung der - hier freilich über § 213
Alt. 1 StGB gemilderte - gesetzliche Normalstrafrahmen für
eine vollendete Tatbegehung nach § 212 Abs. 1 StGB zugrunde
liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe
und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des
Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3
StGB unvereinbar.
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2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung
von Feststellungen. Sollte das neue Tatgericht abermals einer Versagung
der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49
Abs. 1 StGB zuneigen, sollte es hierfür nähere
Feststellungen zu den Tatfolgen für den Geschädigten
treffen und würdigen.
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