BGH,
Beschl. v. 13.4.2010 - 5 StR 131/10
5 StR 131/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 17. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Das Landgericht hat das Leistungsverhalten des Angeklagten nicht -
was hier im Blick auf den Zweifelsgrundsatz bedenklich gewesen
wäre - in nahen zeitlichen Zusammenhang zur Tatbegehung
gebracht, sondern aus „der relativ guten
Leistungsfähigkeit am Morgen“ (UA S. 15) und den
noch vorhandenen Erinnerungen des Angeklagten an das Geschehen der
Tatnacht zulässige Rückschlüsse auf das
Ausmaß der alkoholbedingten Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gezogen.
b) Angesichts der Tatsache, dass die Getötete bereits
über einen längeren Zeitraum vor der Tat wiederholten
Misshandlungen und „fortwährenden
Demütigungen“ (UA S. 5) durch den Angeklagten
ausgesetzt war, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
vom Tatgericht als straferschwerend gewerteten Tatumstände
(„Tat richtete sich … gegen ein ihm
körperlich un-
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terlegenes und zudem deutlich schwächeres Opfer, dem der
Angeklagte über die tödliche Verletzung hinaus
weitere Verletzungen zugefügt hat“, UA S. 17)
Ausdruck der erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit
sind.
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