BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 1 StR 382/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 382/08
vom
13. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten
verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des
§ 47 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts
des vom Angeklagten - einem unverfrorenen Wiederholungstäter -
an den Tag gelegten hohen Maßes an krimineller Energie liegt
es jedoch auf der Hand, dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten
auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen
unerlässlich war.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Sander |