BGH,
Beschl. v. 13.8.2009 - 3 StR 226/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 226/09
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. August 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 3. Februar 2009 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung
und des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung sowie wegen Besitzes und Führens
einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte
in seinem PKW eine ungeladene Selbstladepistole ZASTAVA, Modell M 57,
7,62 mm TOKAREV, bei sich. Diese warf er in ein fremdes
Gartengrundstück, nachdem
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er die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des
Zeugen K. begangen hatte und deshalb mit einer alsbaldigen
Strafverfolgung rechnete.
Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen
Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe strafbar gemacht hat
(§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 3. Alt. WaffG); sie tragen jedoch
die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen Waffe
(§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG) nicht.
Übt der Täter die tatsächliche Gewalt
über eine Waffe wie hier außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums aus, so führt er sie (s. Anl. 1 zu § 1
Abs. 4 WaffG Abschnitt 2. Ziffer 4.; vgl. auch Pauckstadt-Maihold in
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WaffG § 52 Rdn.
13; § 1 Rdn. 26). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich
verwirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn
festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche
Gewalt über sie auch innerhalb der bezeichneten
Örtlichkeiten ausgeübt hat. Daran fehlt es hier.
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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung
weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, die den
tateinheitlich verwirklichten Besitz der Waffe im Sinne des §
52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG belegen. Er ändert
deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO selbst ab.
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Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat kann ebenfalls
ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Würdigung einen minder schweren Fall nach
§ 52 Abs. 6 WaffG angenommen und auf eine geringere Einzel-
oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Zum einen werden der
Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Änderung der
rechtlichen Bewertung nicht beeinträchtigt. Zum anderen hat
das Landgericht weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der
Zumessung der Einzel- oder Gesamtstrafe zum
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Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser zwei
Tatbestandsalternativen verwirklicht habe.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht
unbillig, den Angeklagten mit der Gebühr für das
Revisionsverfahren, seinen entstandenen Auslagen und den notwendigen
Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
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Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Schäfer Hubert |