BGH,
Beschl. v. 13.8.2009 - 3 StR 255/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 255/09
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. August 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die in
Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1
angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel
ermäßigt; die Staatskasse trägt ein Viertel
der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe:
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten führt zur Abänderung des
Maßstabs für die Anrechung in Australien vollzogener
Auslieferungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat.
1
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die im Urteil
festgestellten Erschwernisse während der Auslieferungshaft -
fortwährende Bedrohungen des Angeklagten durch
Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltsperso-
2
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nal nichts geändert haben; Bedrohung und
Einschüchterung durch einen Vollzugsbeamten; teilweise
Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funktionierende
und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass
beim Angeklagten Depressionen und Angstzustände eintraten und
er zweimal in Hungerstreik trat - den Haftbedingungen in deutschen
Justizvollzugsanstalten vergleichbar sind. Dies entbehrt einer
tragfähigen Grundlage, weshalb das Landgericht bei der
Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51
Abs. 4 Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch
gemacht hat.
Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den
Maßstab für die Anrechnung selbst bestimmen, da die
dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil zu
entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH
wistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse
bestimmt ihn der Senat mit 2 : 1.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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VRiBGH Becker befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.
Pfister Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |