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BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 1 StR 547/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 547/00
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ein Kraftfahrzeug eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 500.000 DM angeordnet. Die auf die Anordnung des Verfalls beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Landgericht bei der Abschöpfung nach § 73a StGB auf Grund des sog. Bruttoprinzips von dem gesamten Verkaufserlös für das Rauschgift - ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstiger Aufwendungen - ausgegangen ist. Der Senat hat sich zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise bereits mit Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00 - grundsätzlich geäußert und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß der Verfall des Rauschgifterlöses auch nach der Einführung des Bruttoprinzips im Jahre 1992 dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient. Der Angeklagte hat auf Grund der Nichtigkeit der Kaufpreisübereignung gemäß § 134 BGB (BGH NJW 1983, 636; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 134 Rdn. 13) kein Eigentum an dem für das Kokain erhaltenen Geld erworben (was nach §§ 73 Abs. 4, 73a StGB dem Verfall des Wertersatzes nicht entgegensteht). Die Abschöpfung betrifft mithin Vermögensbestandteile, hinsichtlich deren ein rechtlich schützenswertes Vertrauen, sie behalten zu dürfen, bei dem Angeklagten nie bestanden hat.
Der Senat verkennt nicht, daß es beim Verfall des Wertersatzes zu Härten kommen kann. Dies hat der Gesetzgeber bedacht und in § 73c StGB einen Härteausgleich vorgesehen; in Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1995, 495 und 2000, 481) kann demnach ganz oder teilweise von der Verfallanordnung abgesehen werden. Das Landgericht hat sich mit dieser Härtevorschrift auseinandergesetzt, dabei bedacht, daß es sich um nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhandene Bruttoerlöse handelt, und - bei einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 546.500 DM - einen Abzug für den Lebensunter-
halt des Angeklagten und seiner Familie in der nachvollziehbaren Höhe von 46.500 DM gemacht.
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