BGH,
Beschl. v. 13.12.2000 - 1 StR 547/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 547/00
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 4. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im
übrigen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht
Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum
bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten
verurteilt. Außerdem hat es ein Kraftfahrzeug eingezogen und
den Verfall von Wertersatz in Höhe von 500.000 DM angeordnet.
Die auf die Anordnung des Verfalls beschränkte Revision des
Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das
Landgericht bei der Abschöpfung nach § 73a StGB auf
Grund des sog. Bruttoprinzips von dem gesamten Verkaufserlös
für das Rauschgift - ohne Abzug von Einkaufspreis und
sonstiger Aufwendungen - ausgegangen ist. Der Senat hat sich zur
Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise bereits mit
Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00 -
grundsätzlich geäußert und dabei
insbesondere darauf hingewiesen, daß der Verfall des
Rauschgifterlöses auch nach der Einführung des
Bruttoprinzips im Jahre 1992 dem Ausgleich
unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient.
Der Angeklagte hat auf Grund der Nichtigkeit der
Kaufpreisübereignung gemäß § 134
BGB (BGH NJW 1983, 636; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 134
Rdn. 13) kein Eigentum an dem für das Kokain erhaltenen Geld
erworben (was nach §§ 73 Abs. 4, 73a StGB dem Verfall
des Wertersatzes nicht entgegensteht). Die Abschöpfung
betrifft mithin Vermögensbestandteile, hinsichtlich deren ein
rechtlich schützenswertes Vertrauen, sie behalten zu
dürfen, bei dem Angeklagten nie bestanden hat.
Der Senat verkennt nicht, daß es beim Verfall des
Wertersatzes zu Härten kommen kann. Dies hat der Gesetzgeber
bedacht und in § 73c StGB einen Härteausgleich
vorgesehen; in Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1995, 495 und
2000, 481) kann demnach ganz oder teilweise von der Verfallanordnung
abgesehen werden. Das Landgericht hat sich mit dieser
Härtevorschrift auseinandergesetzt, dabei bedacht,
daß es sich um nicht mehr im Vermögen des
Angeklagten vorhandene Bruttoerlöse handelt, und - bei einem
Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 546.500 DM -
einen Abzug für den Lebensunter-
halt des Angeklagten und seiner Familie in der nachvollziehbaren
Höhe von 46.500 DM gemacht.
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