BGH,
Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 155/00
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 22. Dezember 1999 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 des Urteils
wegen "mittäterschaftlicher" räuberischer Erpressung
verurteilt worden ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 des Urteils,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des
Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"1. Die zunächst erklärte Beschränkung des
Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist nicht wirksam. Bei Abgabe der
Erklärung war der Verteidiger zur Beschränkung noch
nicht ermächtigt. Die vorgelegte Vollmacht, die eine solche
Ermächtigung enthält, wurde erst später,
nämlich am 18. April 2000, unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt
war mit der bereits am 5. April 2000 eingegangenen
Revisionsbegründung aber auch schon der Schuldspruch im Fall
II.1 des Urteils angegriffen worden.
2. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
a) Im Fall II.1 hat die Strafkammer wegen
´mittäterschaftlich begangener´
räuberischer Erpressung verurteilt, ohne die Bewertung des
Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft näher
zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung
ist aber unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der
Grundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne
weiteres nachvollzogen werden kann. So verhält es sich hier:
Den Urteilsgründen ist nichts zu entnehmen, was auf ein
eigenes Interesse an der Tat hindeuten würde, auch nichts, was
die Annahme besonderer Bedeutung des Tatbeitrags für die
Durchführung und das Gelingen der Tat rechtfertigen
könnte. Für die eigentliche Tatausführung
ist sogar ausdrücklich angeführt, daß sich
der Angeklagte passiv verhalten habe (UA S. 5). Zum Planungs- und
Vorbereitungsstadium wird lediglich mitgeteilt, er habe
gewußt, daß Drogenschulden des K. bei Y.
beigetrieben werden sollten. Damit ist auch für dieses Stadium
keine Beteiligung festgestellt, die über die eines Gehilfen
hinausginge. Damit verbleibt es im wesentlichen bei den festgestellten
Diensten als Fahrer des für die An- und Rückfahrt
verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs. Bei solchem Tatbeitrag liegt, wenn
nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das
Gelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist,
die Annahme von Beihilfe näher als die von
Mittäterschaft. Die rein allgemeine Wertung bei der
Strafzumessung (UA S. 11), der Angeklagte habe damit einen nicht
unerheblichen Tatbeitrag geleistet, reicht dafür, weil es an
der Mitteilung zusätzlicher Tatsachen fehlt, nicht aus.
b) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch im Fall II.2
des Urteils sind begründet. Im Rahmen der Strafzumessung
für die (mit Recht) als Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewerteten Tat
berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend vor
allem auch (UA S. 11 unten, 12 oben), daß bei dieser mit
einer weit über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge
liegenden Menge der harten Droge Heroin Handel getrieben wurde. Diese
Erwägung ist rechtlich zu beanstanden. Zwar muß
für die Bemessung der Strafe des Gehilfen auch der Unrechts-
und Schuldgehalt der Haupttat bestimmt werden. Das kann im
Schuldstrafrecht
aber nur gelten, soweit dieser auch von der Vorstellung des Gehilfen
umfaßt wurde. Auf UA S. 10 war die Strafkammer jedoch -
eingehend auf die nicht widerlegte Einlassung des Angeklagten, die
genaue Menge des transportierten Heroins nicht gekannt zu haben -
ausdrücklich nur zum Ergebnis gelangt, dem Angeklagten sei
sehr wohl bewußt gewesen, daß er eine erhebliche
Menge Heroins transportiere, die zumindest den Grenzwert zur nicht
geringen Menge überschritt. Die strafschärfende
Berücksichtigung einer weit darüber hinausgehenden
Menge entbehrt danach der erforderlichen tatsächlichen
Grundlage.
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 und des
Einzelstrafausspruchs im Fall II.2 hat auch die Aufhebung des
Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten. Es kann auch ausgeschlossen werden,
daß der in sich fehlerfreie und ausgewogene Strafausspruch im
Fall II.3 durch die zur Teilaufhebung des Urteils nötigenden
Rechtsfehler beeinflußt worden sein könnte."
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |