BGH,
Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 465/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 465/00
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 1. August 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der
Unterbringung des Angeklagten R. -C. in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Aufhebung des
angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat,
eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte
gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt
unterzubringen ist.
1. Nach den Feststellungen fing der Angeklagte schon während
seiner Lehrzeit an, Haschisch zu rauchen. Nachdem er auch Speed und
Ecstasy ausprobiert hatte, sniefte bzw. spritzte er ab dem Alter von 18
Jahren Kokain und Heroin. In den letzten Monaten vor der Tat
konsumierte er Heroin, Kokain und Haschisch und zwar etwa 1 Gramm
Heroin pro Tag, manchmal aber auch 2 oder 3 Gramm, wobei er jedoch auch
Pausen von zwei bis vier Wochen einlegte, in denen er anstelle von
Heroin Haschisch konsumierte. Im Schnitt gab er pro Woche ca. 400, DM
allein für Heroin aus. Die Tat beging er, "um zu Geld
für Drogen zu kommen", von dem erbeuteten Geld kaufte er
sofort Heroin und Kokain.
2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für
den Tatrichter eine Prüfung der Voraussetzungen für
eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die
Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint wurden.
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die
zu beurteilende Tat auf den Hang des Angeklagten zurückgeht,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und
ob die Gefahr besteht, daß er infolge seiner
Abhängigkeit rückfällig werden und dem durch
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann.
Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete
Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über
eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu
bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte
Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen
(vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt.
Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei
Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt
hätte.
Eine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils
auf den Mitangeklagten W. , der keine Revision eingelegt hat, kommt
nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der
Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen
(BGHSt 35, 267 ff.).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |