BGH,
Beschl. v. 13.12.2001 - 1 StR 475/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 475/01
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 25. Juni 2001 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat
(§ 30a Abs. 1 BtMG) verurteilt wurden, durfte die Strafkammer
das professionelle, konspirative und gewerbsmäßige
Vorgehen der Angeklagten bei der Strafzumessung zu deren Nachteil
würdigen. Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3
StGB liegt darin nicht. Bandenmäßiger
Betäubungsmittelhandel wird zwar häufig von
Professionalität und Konspiration geprägt sein.
Triebfeder ist oft, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
Zwingende Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung oder gar
Tatbestandsmerkmal (§ 30a Abs. 1 BtMG) ist jedoch keine der
genannten Handlungsmodalitäten. Eine Organisationsstruktur mit
"mafiaähnlichem Charakter" ist gerade nicht
Tatbestandsvoraussetzung des § 30a Abs. 1 BtMG, auch unter
Berücksichtigung der hohen Mindeststrafe von 5 Jahren
Freiheitsstrafe (BGHR BtMG § 30a Bande 2). "Amateurhaft"
betriebener bandenmäßiger Betäubungshandel
im Rahmen eines "in seiner Organisation nicht
gemeingefährlichen Zusammenschlusses" (ebenda) ist ebenso
tatbestandsmäßig und kommt auch durchaus vor (vgl.
etwa den der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden, in der
"Techno-Szene" spielenden Fall). Bei der Gewichtung der genannten
Aspekte im Rahmen der Strafzumessung ist allerdings zu
berücksichtigen, daß wegen der besonderen
Gefährlichkeit, Sozialschädlichkeit und
Strafwürdigkeit (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 30) der
bandenmäßigen
Betäubungsmittelkriminalität schon die Mindeststrafe
hoch angesetzt wurde. Dies hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt.
Nach rechtsfehlerfreier Verneinung minder schwerer Fälle, hat
sie die Einzelstrafen alle im unteren Bereich des Normalstrafrahmens
des § 30a Abs. 1 BtMG festgesetzt. Auch die
Gesamtstrafenbildung läßt Rechtsfehler nicht
erkennen.
Herr RiBGH Dr. Boetticher ist wegen Krankheit an der Unterschrift
gehindert.
Nack Wahl Nack Schluckebier Hebenstreit
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