BGH,
Beschl. v. 13.12.2001 - 1 StR 499/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 499/01
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 3. Mai 2001 - auch soweit es die Angeklagten Ra. und G.
betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, daß die
gegen die Angeklagten Ra. , G. und R. ausgesprochene tateinheitliche
Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung,
mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes,
wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur
Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen
Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine
Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November
2001 ausgeführt:
"Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die
erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung
gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen.
§ 239 StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten -
Verbrechenstatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach
§ 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der
Einzelstrafe hiervon berührt sein könnte, wird der
Senat ausschließen können. Die beantragte
Berichtigung des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO
auf die Mitangeklagten Ra. und G. zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997,
379)".
Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim
Angeklagten R. , die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten
Ra. und G. zu erstrecken ist, läßt die
Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann
ausschließen, daß das Landgericht bei Verneinung
des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei Angeklagten
eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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