BGH,
Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01
2 StR 523/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 523/01
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß
§§ 44-46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von
Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz
vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge
kommt bei im übrigen form- und fristgerecht
begründeter Revision nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung
keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl.
Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 481/01).
Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte
Formulierung der Rüge verhindert, muß die
Rüge so genau mitgeteilt werden, wie dies ohne Akteneinsicht
möglich ist und im übrigen muß der
Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er dadurch an einer
ordnungsgemäßen Begründung gehindert war
(vgl. hierzu u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
§ 44 Rdn. 7, 7 a, 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen
Anforderungen ist der Beschwerdeführer hier nicht
nachgekommen. Dies steht der Annahme eines Ausnahmefalles entgegen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber insbesondere deshalb
unzulässig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO nicht eingehalten wurde. Der Verteidiger hat Fotokopien des
angeforderten Sitzungsprotokolles durch den Senat am 7. Januar 2002
erhalten, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 7. Februar 2002 beim
Bundesgerichtshof eingegangen, mithin nicht innerhalb der Wochenfrist.
Selbst wenn man auch in einem solchen Fall auf die Kenntnis des
Angeklagten selbst abstellen würde, wäre der
Wiedereinsetzungsantrag erfolglos, da das Gesuch keine Angaben
über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses
enthält, was aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist und
innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend
gemacht werden muß (vgl. hierzu
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rdn. 5 m.w.N.).
Der Senat sieht bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß,
Wiedereinsetzung von Amts wegen für die Versäumung
der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu gewähren.
II.
Der Senat merkt an, daß der Schuldspruch wegen
(vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen
gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit
mit Bedrohung, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung hat nicht zu
entfallen. Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form
der Spezialität vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des
§ 241 StGB erfüllt und sie zugleich Mittel der in der
entsprechenden Vorschrift vorausgesetzten Nötigung ist (vgl.
u.a. BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu §§ 177, 178
StGB a.F.; BGH GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F. mit weiteren
Hinweisen zum Verhältnis zu § 240 und zu §
253 StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu § 113 StGB; bei
Rücktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1977
- 5 StR 310/77). Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da
weder einfache noch gefährliche Körperverletzung eine
entsprechende Drohung als Nötigungsmittel voraussetzen.
Ein Zurücktreten der Bedrohung (oder keine
Tatbestandsmäßigkeit: vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 454
= EzSt § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen
angenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung des
angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. Eser in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn.
16; Bedenken bei Vorliegen nur eines Versuchs des angedrohten
Verbrechens bei Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241
Rdn. 7 und Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4
jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196). Bei den
vorliegenden Taten ist aber kein Verbrechen gegeben, das zumindest
versucht wurde; denn es handelt sich jeweils nur um Vergehen. In diesen
Fällen wird der Unrechtsgehalt der Tat nicht
erschöpfend erfaßt, wenn nicht die über die
Körperverletzungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer
ernst nehmen sollte, im Schuldspruch - als tateinheitlich begangen -
zum Ausdruck kommt.
Dadurch, daß der Angeklagte in dem Fall, in dem er zwei
Frauen bedrohte, nicht wegen gleichartiger Idealkonkurrenz verurteilt
wurde (vgl. hierzu Eser a.a.O.), ist er nicht beschwert.
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer
|