BGH,
Beschl. v. 13.2.2007 - 5 StR 560/06
5 StR 560/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.02.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 1. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat
der Beschwerdeführer wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
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