BGH,
Beschl. v. 13.1.2000 - 4 StR 606/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 606/99
vom
13. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 23. Juni 1999 im gesamten Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen
gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht
ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch
hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. November
1999 hierzu ausgeführt:
"Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die
Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Zwar ist es
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sie
gleichwohl auch unter Heranziehung dieses vertypten
Strafmilderungsgrundes in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 7
jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles verneint und
im Fall 4 einen besonders schweren Fall angenommen hat. Indessen
läßt das Urteil nicht erkennen, daß die
Kammer eine insoweit in Betracht kommende Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 StGB geprüft hat (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 8). Eine
Begründung, mit der dem nicht vorbestraften Angeklagten diese
Milderungsmöglichkeit ermessensfehlerfrei versagt wurde, ist
dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
daß der Strafausspruch insgesamt auf diesem Rechtsfehler
beruht".
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic |