Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 1 StR 399/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.1.2009 - 1 StR 399/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 399/08
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2008 bemerkt der Senat:
Einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB hat die Komplementär-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gegenständlich schon dadurch erlitten, dass durch die Abverfügung von elf Millionen Euro bei der Fa. H. B. GmbH & Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen wäre oder diese jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Gegenleistung erworben hätte, Überschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich in ihrer Beteiligung an der Fa. H. B. GmbH & Co. KG bestand, haftete gemäß § 161 Abs. 1 HGB als Komplementärin für die Schulden der Fa. H. B. GmbH & Co KG. Aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung musste die Fa. B. Verwaltungs-GmbH vorliegend die Verbindlichkeiten der überschuldeten Fa. H. B. GmbH & Co. KG als eigene Verbindlichkeiten
- 3 -
ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste. Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneinsätze wurde die bereits vorhandene Überschuldung der GmbH & Co. KG erhöht und damit wegen der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen der Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt. Denn unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der Gesellschafter im Innenverhältnis gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 5; Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006, § 31 Rdn. 184 m.w.N.).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander


:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de