BGH,
Beschl. v. 13.1.2009 - 1 StR 399/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 399/08
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1.
September 2008 bemerkt der Senat:
Einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB hat
die Komplementär-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
gegenständlich schon dadurch erlitten, dass durch die
Abverfügung von elf Millionen Euro bei der Fa. H. B. GmbH
& Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung
zugeflossen wäre oder diese jedenfalls eine realistische
Aussicht auf eine Gegenleistung erworben hätte,
Überschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, deren
Gesellschaftsvermögen ausschließlich in ihrer
Beteiligung an der Fa. H. B. GmbH & Co. KG bestand, haftete
gemäß § 161 Abs. 1 HGB als
Komplementärin für die Schulden der Fa. H. B. GmbH
& Co KG. Aufgrund der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung musste die Fa.
B. Verwaltungs-GmbH vorliegend die Verbindlichkeiten der
überschuldeten Fa. H. B. GmbH & Co. KG als eigene
Verbindlichkeiten
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ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste.
Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneinsätze wurde
die bereits vorhandene Überschuldung der GmbH & Co. KG
erhöht und damit wegen der Haftung des persönlich
haftenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der
Kommanditgesellschaft gemäß §§
128, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen der
Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt.
Denn unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme
und etwaigen Vereinbarungen der Gesellschafter im
Innenverhältnis gilt der Grundsatz der
uneingeschränkten Haftung des persönlich haftenden
Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der
Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1
Nachteil 5; Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck,
Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006, § 31 Rdn. 184 m.w.N.).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander |