BGH,
Beschl. v. 13.1.2009 - 1 StR 709/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 709/08
vom
13. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB
erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom
Angeklagten geschaffenen Zwangslage und der abzunötigenden
Handlung (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls
insoweit gegeben, als der Angeklagte die Geschädigte unter
bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu
veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS, die er ihr
gesandt hatte, zu löschen.
Die Strafkammer teilt auch die Höhe der einzubeziehenden
Einzelstrafen aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des
Amtsgerichts Saulgau mit. Zwar hat sie bei der Feststellung der
Vorverurteilung auf UA S. 9 lediglich die Höhe von vier
Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach § 55
StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die
Strafkam-
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mer indes die Höhe sämtlicher
einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit (UA S. 19).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander |