BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 2 StR 487/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 487/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr der
erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten
in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor
der sich anschließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das
Landgericht hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet
und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der
zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1
StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatgericht ohne
Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von
zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei seiner Entscheidung die vom
Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug
gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft
gemäß § 51 StGB grundsätzlich von
der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2
StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (BGH, Beschluss vom
7. Juli 2009 - 1 StR 292/09 m.w.N.).
- 3 -
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils
führt, ist eine Kostenermäßigung nach
§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Krehl |