BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR 532/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 532/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. Januar 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 7. August 2009, soweit es ihn betrifft, im
Ausspruch über die Vorwegvollziehung von einem Jahr und acht
Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der
Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass
die Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und acht Monaten
vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Ausspruch über die Vollziehung eines Teils der
verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung hat zu
entfallen.
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a) Die Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe
mit einem Jahr und acht Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
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Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der
Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht bei
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe
von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer
Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der
Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum
Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum
für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der
Freiheitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange
die Unterbringung in der Maßregel zur Durchführung
der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH NStZ-RR
2009, 172 m. w. N.).
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Zwar gelangt das sachverständig beratene Landgericht -
entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler zu der
Prognose, dass die Therapie eine Unterbringung des Angeklagten
für die Dauer etwa eines Jahres erfordern werde. Hiervon
ausgehend orientiert es sich bei der Bemessung des vor-
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weg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe aber an einer
mutmaßlichen Aussetzung des Strafrestes zur
Bewährung nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Strafe.
b) Da bei richtiger Berechnung lediglich ein Jahr der Freiheitsstrafe
vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 7. Februar 2009 andauernde
Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die
Anordnung über den Vorwegvollzug von Strafe nunmehr insgesamt
zum Wegfall. Er kann hierüber entsprechend § 354 Abs.
1 StPO selbst entscheiden, weil der Strafausspruch keinen Rechtsfehler
aufweist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung
rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der
Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben
beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH NStZ 2008, 213).
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2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht
unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu
belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |