BGH,
Beschl. v. 13.1.2010 - 4 StR 378/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 378/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 17. April 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert,
dass der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteilsgründe statt
wegen Hehlerei wegen Computerbetrugs verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls,
Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen und
Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
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1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel
ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben.
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Die Verurteilung wegen Hehlerei kann schon deshalb keinen Bestand
haben, weil der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat - (Mit-) Täter des als Vortat in
Betracht kommenden Diebstahls der Kreditkarte war (BGHSt - GS - 7, 134,
137). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den
Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263 a Abs. 1 Var. 3 StGB),
da er die entwendete Kreditkarte gemeinsam mit seinen
Mittätern unbefugt zur Abhebung von Geld verwendet hat (zum
Konkurrenzverhältnis zu § 242 vgl. BGH NJW 2001,
1508). Der Senat stellt daher den Schuldspruch entsprechend um.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der
geständige Angeklagte hätte sich gegen den
geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen
verteidigen können.
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2. Die im Fall 3. III. der Urteilsgründe verhängte
Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer
Verurteilung wegen Computerbetrugs auf eine mildere Strafe erkannt
hätte, zumal § 263 a Abs. 1 StGB und § 259
StGB identische
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Strafrahmen aufweisen. Die Gesamtstrafe ist durch den Rechtsfehler
ohnehin nicht betroffen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann |