BGH,
Beschl. v. 13.7.2004 - 3 StR 189/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 189/04
vom
13. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli
2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird
nicht mitgeteilt, wann Rechtsanwalt
A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in
welchem
Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger
tätig geworden ist.
Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der
konkreten Situation
sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom
Angeklagten
als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln) benutzten
Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus.
§ 74 Abs. 1
StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand
zur Tatbegehung gebraucht worden
ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz
(StV 2004,
320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden
könnte,
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vermochte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Ein Fall nur
gelegentlicher Benutzung
eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat (vgl. Senat BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Tatmittel 7), der die Einziehung nicht
rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |