BGH,
Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 199/06
vom
13.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13.07.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Februar 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
und die Einziehung von 3,4 kg Heroingemisch, eines Flugtickets und
eines Geldbetrags von 705 US-Dollar angeordnet. Die Revision des
Angeklagten führt mit der Sachrüge zur
Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen nicht
durch. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte
habe Kenntnis von dem in seinem Koffer versteckten Heroin gehabt und
daher vorsätzlich gehandelt, auf eine vertretbare
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und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung einer Mehrzahl von
Beweisanzeichen gestützt. Die von der Revision
gerügten einzelnen Erwägungen des Tatrichters sind
zwar sehr knapp und könnten bei isolierter Betrachtung
Bedenken begründen; im Zusammenhang wird aber hinreichend
deutlich, dass das Landgericht weder seine Überzeugung auf
nicht existierende Erfahrungssätze gestützt noch
seine - möglichen - Schlussfolgerungen fehlerhaft als
denknotwendig "zwingend" angesehen hat.
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des
Angeklagten stellt sich als typische Kuriertätigkeit dar. Das
Landgericht hat ihm zugute gehalten, dass er "nicht als
wirtschaftlicher Geschäftsherr" handelte (UA S. 7).
Für eine bloße Gehilfenstellung spricht auch, dass
er sich im Unklaren darüber befand, ob er Heroin oder Kokain
transportierte (UA S. 4, 7). Die Abgrenzung zwischen
Täterschaft und Teilnahme folgt auch beim Tatbestand des
Handeltreibens den allgemeinen Regeln; hierauf hat auch der
Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom
26.10.2005 - GSSt 1/05 (NJW 2005, 3790) - ausdrücklich
hingewiesen.
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In Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der
(täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1
Nr. 2 BtMG. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst ändern.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich
nicht anders hätte verteidigen können.
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3. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für
den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei
zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe
verhängt hätte.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine
Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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Vors. Richterin am Bundesgerichtshof Otten Rothfuß
Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungs-
urlaubs an der Unterschriftsleistung ge-
hindert.
Otten
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