BGH,
Beschl. v. 13.7.2006 - 4 StR 129/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 129/06
vom
13.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 13.07.2006 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den
Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren
zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
Fällen, in zwei der Fälle jeweils in Tateinheit mit
Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten
Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der
Fälle in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision der
Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des
Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der
Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den
Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines
tateinheitlich begangenen Verbrechens gemäß
§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den
Transporten von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über
Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. aus
den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der
Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur
Ausfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt, denn diese setzt das
Verbringen der Betäubungsmittel aus dem Geltungsbereich des
Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche
Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl.
§ 29 Rn. 660; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu
dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den Feststellungen
in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand
des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265
StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als
geschehen hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die
Aussprüche über die in den Fällen II. 1 und
2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die das
Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des § 30 a
Abs. 3 BtMG entnommen hat.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |