BGH,
Beschl. v. 13.7.2006 - 5 StR 173/06
5 StR 173/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.07.2006
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. Dezember 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung in Tateinheit mit „Beihilfe zum Betrug
und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diese
Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8.06.2006
zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung des
Angeklagten wegen einer einheitlich organisierten, einen Tatzeitraum
von nahezu vier Jahren umfassenden Beihilfehandlung nicht ausreichend
mit Tatsachen belegt. So wird nicht hinreichend festgestellt, ob dem
Angeklagten tatsächlich der Gesamtbetrag der ab Mai 2001
hinterzogenen Lohnsteuern von rund 660.000 € bzw. der nicht
abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von rund
1.700.000 € zugerechnet werden kann. Eine Beziehung der
festgestellten Einzeltaten der Haupttäter zu konkreten
Beihilfehandlungen des Angeklagten stellt das Landgericht nicht her.
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Was die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge
angeht, hat das Landgericht nicht den Vorrang des Betrugs (§
263 StGB) gegenüber dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten
(§ 266a StGB) bedacht. Soweit der Arbeitgeber über
die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge
zurückhält, ist der Straftatbestand des §
266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach
§ 263 StGB bestraft werden kann, also insbesondere dann, wenn
die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber
gleichwohl nicht abgeführt wurden (BGH wistra 2003, 262, 265).
3
Die Darstellung der nicht abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge ist vom Revisionsgericht nicht
überprüfbar. Denn das Landgericht teilt nicht die
Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer,
das Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der
Sozialversicherungsträger mit (vgl. nur BGH wistra 2006, 17,
18; NJW 2002, 2480, 2483). Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der
Betrugsstrafbarkeit zu beachten.
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Die knappe Darstellung der Lohnsteuerhinterziehungen wäre
hingegen für sich mit Blick darauf, dass das Landgericht auf
die nicht angemeldeten Löhne stets einen unter dem
tatsächlichen Steuersatz der Arbeitnehmer
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liegenden Prozentsatz angewendet hat und damit zu einem
Mindeststeuerschaden gelangt ist, noch hinnehmbar.
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