BGH,
Beschl. v. 13.6.2007 - 2 StR 167/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 167/07
vom
13.06.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13.06.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 1. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
wendet.
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Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand,
soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Das Landgericht hat
festgestellt, der Angeklagte habe bis zu seiner Inhaftierung im Oktober
2005 täglich etwa 2 Gramm Drogen - Kokain und Heroin -
konsumiert, so auch unmittelbar vor und nach dem von ihm
verübten schweren Raub, weshalb seine Einsichts- "und"
Steuerungsfähigkeit (richtig nur Steuerungsfähigkeit)
nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Der
betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe die Tat u.
a. deshalb begangen,
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um für eine Zeit lang seinen Drogenkonsum finanzieren zu
können. Tatsächlich hat der Angeklagte direkt nach
der Tat mit dem erbeuteten Geld Heroin erworben und konsumiert.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte der Tatrichter
auch über die Frage einer Unterbringung des therapiewilligen
Angeklagten (UA S. 5) befinden müssen und zwar, wie §
246 a StPO vorschreibt, unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen.
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Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, § 358 Abs. 2 Satz 2
StPO. Die Nichtanordnung ist vom Revisionsführer nicht
ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf
die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.
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