BGH,
Beschl. v. 13.6.2007 - 3 StR 162/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 162/07
vom
13.06.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges;
hier: Revision des Angeklagten A.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13.06.2007
gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 11. Dezember 2006, auch soweit es die
Mitangeklagten K. und H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen "gemeinschaftlichen
Betruges in 36 besonders schweren Fällen" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten K.
und H. hat es jeweils des "gemeinschaftlichen Betruges in 36
Fällen" schuldig gesprochen und gegen sie
Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (K. ) sowie
einem Jahr und acht Monaten ( H. ) verhängt; die Vollstreckung
dieser beiden Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der
Angeklagte A. hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er
allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt; die
Mitangeklagten K. und H. haben ihre Verurteilung dagegen nicht
angegriffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. hat in vollem Umfang
Erfolg und führt gemäß § 357 Satz
1 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilungen der beiden Mitangeklagten.
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1. Der Angeklagte A. war seit März 2002 unter dem Falschnamen
P. bei der Firma M. GmbH mit Sitz in O. tätig. Der
Geschäftszweck der Firma bestand in der
betrügerischen Bestellung von Waren, deren Bezahlung von
vorneherein nicht beabsichtigt war. Geschäftsführer
und Mehrheitsgesellschafter war zunächst der Mitangeklagte K.
, der jedoch am 10. Juli 2002 seinen Geschäftsanteil
veräußerte und gleichzeitig als
Geschäftsführer abberufen wurde. Dem Mitangeklagten
H. wurde am 13. Mai 2002 Generalvollmacht für die Gesellschaft
erteilt. Neben dem Angeklagten A. waren am Geschäftssitz in O.
der Zeuge S. (unter dem Falschnamen He. sowie ein "Sa. beziehungsweise
D. " und ein "T. " tätig.
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Der Verurteilung des Angeklagten A. (sowie der Mitangeklagten K. und H.
) liegen 36 Bestellungen zugrunde, die in den Monaten Mai bis Juli 2002
für die Firma M. GmbH bei verschiedenen Lieferfirmen
getätigt und nach Rechnungsstellung nicht bezahlt worden
waren. Der Verbleib der gelieferten Waren im Wert zwischen jeweils ca.
7.000 und 48.000 € ist ungeklärt. Das Landgericht
rechnet alle diese Bestellungen dem Angeklagten A. zu und ist der
Ansicht, er habe daher als Mitglied einer Bande, der jedenfalls auch
der Zeuge S. sowie "Sa. " und "T. " angehört hätten,
36 Fälle des Betruges (§ 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1
StGB) begangen.
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2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die Feststellungen des Landgerichts lassen im
überwiegenden Teil der Fälle schon objektiv kein
strafbares Verhalten des Angeklagten erkennen. Zu weiteren Taten
enthalten sie offensichtliche Widersprüche, die der
Verurteilung die Grundlage entziehen. Letztlich sind aber auch die
Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite in sich
derart unstimmig, dass die Revision in den noch verbleibenden
Einzelfällen ebenfalls Erfolg haben muss. Im Einzelnen:
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a) Das Landgericht leitet die Darstellung der 36 abgeurteilten
Fälle mit der allgemeinen Vorbemerkung ein, dass die drei
Angeklagten innerhalb des auf gemeinschaftliche betrügerische
Warenbestellungen gerichteten Tatkonzepts, an welchem sie sich in
unterschiedlichen Positionen und mit verschiedenen Tätigkeiten
beteiligten, die anschließend dargestellten Einzeltaten
begangen haben. Deren Schilderung beginnt jeweils mit der Feststellung,
dass "die Tätergruppe" unter Verwendung der Firmenbezeichnung
M. eine Bestellung (gelegentlich auch mehrere Bestellungen) bei einem
Lieferanten vorgenommen habe. Den folgenden Ausführungen
lässt sich dann zwar meist entnehmen, wer der eigentliche
Besteller war; bei mehreren Taten ist das aber auch nicht der Fall
(jeweils in der Reihenfolge des Urteils: Anklagepunkte 36, 49, 19, 1,
51, 2). Der Angeklagte A. wird nur in acht Fällen als
Besteller genannt (Anklagepunkte 30, 7, 39, 47, 9, 53, 52, 14). Zu
Anklagepunkt 1 wird festgestellt, dass er vor der Bestellung
Verhandlungen mit der Lieferfirma führte. Bei den
übrigen Taten ist er überhaupt nicht erwähnt.
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Auf welche Handlungen des Angeklagten A. das Landgericht in den
letztgenannten Fällen dessen Verurteilung wegen
täterschaftlichen Betruges stützt, legt es nicht dar.
Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt
vermuten, dass es die Auffassung vertritt, jedem, der in Kenntnis des
wahren Geschäftszwecks an der Gesellschaft beteiligt oder
für sie tätig war, sei allein schon aus diesem Grund
jede im Namen der Firma vorgenommene Bestellung als
täterschaftlicher Betrug zuzurechnen. Denn anders ist es kaum
zu erklären, dass es auch den Mitangeklagten K. , der sich
fast ausschließlich in Tschechien aufhielt, nur wenige Male
in O. weilte, am Tagesgeschäft der Firma weder mitwirkte noch
es steuerte und auch kein Mitglied der "Betrügerbande" war,
dennoch des Betruges in 36 Fällen schuldig gesprochen hat.
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Dies ist rechtlich indessen nicht haltbar. Auch wer sich - wie das
Landgericht für den Angeklagten A. annimmt - mit anderen mit
dem Ziel fortgesetzter Begehung einschlägiger Straftaten zu
einer Bande zusammengeschlossen hat, kann wegen einer Tat, die "aus der
Bande heraus" begangen wird, als Täter oder Teilnehmer nur
bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat, sei es
durch einen (mit)täterschaftlichen Tatbeitrag, sei es als
Anstifter, sei es nur als Gehilfe; die Abgrenzung zwischen
Täterschaft und Teilnahme richtet sich dabei nach den
allgemeinen Maßstäben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267).
Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande
ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen
Straftat genügt dagegen nicht, um eine Strafbarkeit des
Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen (BGH StV
2001, 459; NStZ 2003, 32, 33). Noch weniger ist allein die allgemeine
Mitarbeit in einem auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten
Geschäftsbetrieb ausreichend, wenn diese nicht zumindest
fördernde Wirkung für die von anderen
Firmenangehörigen begangenen Straftaten hat.
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Nach diesen Maßstäben lassen die Feststellungen
nicht erkennen, dass der Angeklagte A. zu den betrügerischen
Bestellungen, die er nicht selbst tätigte, die vielmehr andere
Mitarbeiter der M. GmbH ohne seine Mitwirkung vornahmen, einen
täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet hätte.
Allenfalls im Anklagepunkt 1 könnte ein solcher in den von ihm
vor der Bestellung geführten Verhandlungen liegen; ob es sich
hierbei aber möglicherweise nur um einen Tatbeitrag handelte,
dem nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von
Täterschaft und Beihilfe lediglich unterstützender
Charakter zukam, hat das Landgericht nicht erörtert und ist
den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit
Sicherheit zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die
betrügerischen Bestellungen anderer Firmenangehöriger
eventuell je für sich schon durch die allgemeine Mitarbeit des
Angeklagten A. in
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dem Geschäftsbetrieb mitbestimmt oder gefördert
worden sind. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte,
hätte er jedoch nicht entsprechend der Zahl dieser
Bestellungen tatmehrheitliche Betrugstaten als Mittäter
begangen oder als Gehilfe unterstützt; vielmehr wären
diese Taten aufgrund des einheitlichen Tatbeitrages in seiner Person zu
gleichartiger Tateinheit verbunden (s. nur BGH NStZ-RR 2003, 265, 267).
b) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte A. seine
Tätigkeit für die M. GmbH im März 2002
aufnahm und am 15. Juli 2002 aus der Firma ausschied (UA S. 16).
Dennoch rechnet es ihm betrügerische Bestellungen zu, die erst
nach seinem letzten Arbeitstag vorgenommen worden sind (Anklagepunkte 7
- teilweise -, 8, 15, 40, 46, 31) und stellt zum Anklagepunkt 14 (UA S.
44/45) in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorherigen
Ausführungen sogar fest, dass der Angeklagte noch am 22. und
23. Juli 2002 Vertragsverhandlungen führte und Waren
bestellte. Weder für diesen Widerspruch noch dazu, auf welcher
Grundlage dem Angeklagten A. die weiteren nach dem 15. Juli 2002
erteilten Bestellungen angelastet werden können, findet sich
in den Urteilsgründen eine Erklärung.
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c) Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen (UA S. 14 und 17) und auch
der Beweiswürdigung (UA S. 50 bis 52) geht das Landgericht -
gestützt auf die Angaben des Zeugen S. und des Mitangeklagten
H. - von direktem Betrugsvorsatz des Angeklagten A. aus; hiergegen
wäre für sich rechtlich nichts zu erinnern. Im
Gegensatz hierzu stehen jedoch weitere Ausführungen zur
Beweiswürdigung: Der Angeklagte hätte sich im
Hinblick auf die Umstände seiner Tätigkeit (Verlangen
der Verwendung eines Falschnamens; Auftreten des Zeugen S. , mit dem er
bereits bei einer anderen Firma in entsprechender Weise tätig
gewesen war) "kritische Gedanken" machen müssen. Da er mit der
Buchhaltung befasst gewesen sei und sich hätte Einblick
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verschaffen können, ob die Waren weiterverkauft und
Zahlungseingänge hierfür gebucht wurden,
hätten ihm Zweifel an der Redlichkeit des Handelns der Firma
entstehen müssen. Dies rechtfertige die Annahme, der
Angeklagte habe betrügerisches Handeln zumindest billigend in
Kauf genommen (UA S. 49/50).
Damit, dass der Angeklagte sich hätte Gedanken machen
müssen und Einblick in die Geschäftsbücher
hätte nehmen können, ist aber entgegen der Ansicht
des Landgerichts nicht bedingter Vorsatz, sondern nur ein
fahrlässiges Handeln des Angeklagten umschrieben. Im
Übrigen erscheint es ohnehin äu-ßerst
zweifelhaft, ob in Fällen des Stoßbetruges bedingt
vorsätzliches Handeln überhaupt denkbar ist. Damit
fehlt es aber auch insoweit an einer eindeutigen Urteilsgrundlage. Der
Schuldspruch gegen den Angeklagten A. kann daher insgesamt keinen
Bestand haben.
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3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die
Urteilsaufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und H.
zu erstrecken.
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a) Der Mitangeklagte K. hat nach den Feststellungen keine einzige der
verfahrensgegenständlichen Bestellungen selbst erteilt oder
auch nur an ihnen mitgewirkt (im Fall des Anklagepunkts 30 war er
lediglich in den Geschäftsräumen in O. anwesend; UA
S. 19); nach Einblick in die Geschäftsabläufe hielt
er es ab einem bestimmten Zeitpunkt allerdings für
möglich, dass die Firma unredliche Geschäfte betrieb,
und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Konkrete "Geld- oder
Gewinnvorteile" erwartete er nicht. Über eine Gewinnverteilung
sollte erst noch geredet werden (UA S. 12/13). 36
täterschaftlich begangene Betrugstaten sind damit nicht
ansatzweise belegt (s. oben 2. a)).
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b) Der Mitangeklagte H. wird nur im Zusammenhang mit sechs Bestellungen
erwähnt (Anklagepunkte 30, 7, 8, 15, 40, 46). Bis auf den
Ankla-
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gepunkt 30 ist auch in diesen Fällen eine Mitwirkung dieses
Mitangeklagten an dem jeweiligen Bestellvorgang indessen nicht
dargetan; denn er wird jeweils nur auf den schriftlichen
Bestellschreiben als Sachbearbeiter genannt, unterschrieben sind diese
dagegen jeweils von dem Zeugen S. unter seinem Falschnamen "He. ". Dass
der Mitangeklagte H. tatsächlich in irgendeiner Form an diesen
Bestellungen beteiligt war, ist damit nicht belegt. Ausgehend von den
oben dargelegten Grundsätzen fehlt es somit nach den
bisherigen Feststellungen an der Grundlage für eine
Verurteilung wegen tatmehrheitlichen täterschaftlichen
Betruges.
Dies gilt letztlich auch für den Anklagepunkt 30. Zwar hat der
Mitangeklagte H. an der Auswahl der dann vom Angeklagten A. bestellten
Schuhe durch ein zustimmendes Nicken mitgewirkt und eine Erweiterung
der Bestellung befürwortet (UA S. 19). Im Hinblick auf die
weitere Feststellung, dass der Angeklagte H. nicht Mitglied der
"Bestellerbande" war, er sich hauptsächlich in der Rolle
desjenigen sah, der seinen Namen gab als "Strohmann für He. ",
und er nicht unmittelbar an den Erlösen aus den
betrügerischen Geschäften partizipierte, sondern
lediglich für 2.000 € im Monat angestellt war, ist
damit hier täterschaftliches Handeln nicht zweifelsfrei
belegt. Es kommt vielmehr auch Beihilfe in Betracht. Dies wäre
zu erörtern gewesen (vgl. oben 2. a)). Auch seine Verurteilung
ist daher in vollem Umfang aufzuheben.
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4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs.
2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts
Oldenburg zurück.
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5. Das angefochtene Urteil gibt abschließend Anlass zu
folgendem Bemerken:
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a) Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht,
dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt - soweit dies
mit dem verfügbaren Beweismaterial möglich ist -
aufzuklären haben (§ 244 Abs. 2 StPO). Je nach dem
Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen (§ 261
StPO) ist der Angeklagte dann freizusprechen oder sein festgestelltes
Verhalten unter die zutreffende Strafnorm zu subsumieren; auf dieser
Grundlage ist der Schuldspruch zu treffen und sind die entsprechenden
Rechtsfolgen festzusetzen. Dieser Grundsatz darf - schon wegen der
Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) - nicht dem Interesse
an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des
Verfahrens geopfert werden. Soweit nicht das Gesetz selbst aus
Opportunitätsgründen eine Beschränkung des
aufzuklärenden Sachverhalts zulässt (s. etwa
§§ 154, 154 a StPO), ist es daher
unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen,
der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter
vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials - nach
Umfang und Beweiskraft - beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensabsprache geständig zeigt
(hier: Geständnisse der Mitangeklagten K. und H. durch
bestätigte Verteidigererklärungen). Allein seine
Bereitschaft, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe
hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß
nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der
Pflicht zu prüfen, ob das daraufhin abgelegte
Geständnis dem Urteil zu Grunde gelegt werden darf. Es ist
daher zu untersuchen, ob es mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren
ist, ob es in sich stimmig ist, ob es überhaupt ein
strafrechtlich relevantes Verhalten einräumt und - wenn
letzteres der Fall ist - welche Strafnorm in welcher Begehungsweise
hierdurch verletzt wurde; eine Absprache über den Schuldspruch
ist verboten (BGHSt - GSSt - 50, 40, 49 f.). All dies ist hier -
ausgehend von den bisher getroffenen Feststellungen, die jedoch nicht
lebensnah erscheinen - hinsichtlich der Mitangeklagten K. und H.
missachtet worden. Das ergibt sich schon aus den Aus-
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führungen unter 3.. Ergänzend weist der Senat auf die
unerklärlichen Widersprüche des Urteils hinsichtlich
des Mitangeklagten K. hin: Einerseits wird festgestellt, dass er als
Gesellschafter und Geschäftsführer am 10. Juli 2002
aus der M. GmbH ausschied (UA S. 10/11), zum anderen rechnet ihm das
Landgericht - ohne ein Wort der Begründung - auch Bestellungen
der Firma nach diesem Zeitpunkt zu und führt aus, seine
insgesamt nur sechs bis sieben Besuche in O. hätten sich "bis
etwa September 2002" erstreckt (UA S. 12); wie dies mit seinem
Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juli 2002 vereinbar ist, bleibt
offen.
Die Legitimität staatlichen Strafens droht Schaden zu nehmen,
wenn eine Verfahrensabsprache mit einigen von mehreren Mitangeklagten
sogar dazu führt, dass auch hinsichtlich eines nicht
geständigen Angeklagten (hier des Angeklagten A. ) eine
ordnungsgemäße Sachaufklärung unterbleibt,
erkennbar widersprüchliche Feststellungen getroffen werden und
ein Schuldspruch verkündet wird, dessen rechtliche
Begründung sich in einer Wiederholung des Urteilstenors
erschöpft (UA S. 55) und jede nähere Prüfung
und Darlegung vermissen lässt, ob und wie der festgestellte
Sachverhalt der als verletzt angesehenen Strafnorm subsumiert werden
kann.
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b) Soweit die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer bei einem
oder mehreren der drei Angeklagten von bandenmäßiger
Begehungsweise ausgehen sollte, wird sie die Bandenabrede
näher darzulegen haben. Darüber hinaus wird sie sich
auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob
gewerbsmä-ßiges Handeln vorliegt. Einem Schuldspruch
wegen banden- und gewerbsmä-ßigen Betruges
(§ 263 Abs. 5 StGB) stünde das Verschlechterungsgebot
nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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c) Wird eine Serie von Straftaten abgeurteilt, so ist es zur
Übersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit des
Urteils dringend angezeigt, dort eigene Ordnungsziffern für
die Taten zu vergeben und auf deren Bezifferung in der Anklage
lediglich durch Klammerzusatz hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn - wie hier - nicht alle angeklagten Taten abgeurteilt werden und
die Reihenfolge ihrer Darstellung im Urteil von derjenigen in der
Anklageschrift abweicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260 Nr. 12;
2003, 4 Nr. 10 und 13).
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Tolksdorf Miebach Pfister Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt an der
Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf |