BGH,
Beschl. v. 13.6.2008 - 2 StR 111/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 111/08
vom
13. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 16. November 2007 mit den zugehörigen Feststellungen
im Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verhängt sowie dessen Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und drei
Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch
richtet.
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Dagegen hat die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt keinen Bestand.
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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach
§ 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er
wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden
rechtswidrigen Tat (Symptomtat) verurteilt wird und die Gefahr besteht,
dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erheblich
rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1
Gefährlichkeit 1, 3).
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Die Urteilsausführungen belegen schon nicht die
Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB.
Für einen solchen ist nach ständiger Rechtsprechung
entweder eine chronische körperliche Abhängigkeit
oder eine eingewurzelte, auf psychische Disposition
zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung,
immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Eine
bloß gelegentlich auftretende Neigung ohne
körperliche oder zumindest psychische Abhängigkeit
begründet noch keinen Hang im Sinne des § 64 StGB
(Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.).
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Zwar begründet das Landgericht einen Hang des Angeklagten
damit, dieser habe erhöhte Leberwerte und könne, wenn
er Alkohol konsumiere, nicht mehr aufhören (UA S. 29). Dies
widerspricht aber früheren Feststellungen der Kammer, wonach
der Angeklagte regelmäßig Doppelkorn konsumierte und
dabei in der Lage war, sich eine Flasche zu 0,7 l über zwei
Tage einzuteilen (UA S. 5, 27 f.), bzw. sogar für mehrere Tage
abstinent zu leben (UA S. 27). Nach diesen Feststellungen war der
Angeklagte durchaus noch in der Lage, den Konsum von Alkohol zu steuern
und reflektiert mit Alkohol umzugehen, was gegen eine psychische
Abhängigkeit spricht (Fischer, StGB 55. Aufl. § 64
Rdn. 11). Soweit sich das Landgericht ohne weitere Begründung
insoweit - und auch
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zum Erfordernis des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und
Anlasstat - auf die "überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen" beruft, rechtfertigt auch dies nicht die
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Um das
Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für das
Revisionsgericht überprüfbar zu machen,
müssen die entsprechenden Ausführungen des
Sachverständigen in den Urteilsgründen dargelegt
werden.
Da mit Blick auf die Ausführungen des
Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass eine
erneute Verhandlung weitergehende, einen Hang des Angeklagten im Sinne
von § 64 StGB belegende Feststellungen erbringen
könnte, ist das angefochtene Urteil im
Maßregelausspruch aufzuheben und insoweit
zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird dann auch genauere
Feststellungen zur Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen
Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkmengen und Trinkgewohnheiten zu
treffen und eingehender als bisher geschehen zu begründen
haben, inwieweit dem hier erstmals verwirklichten Sexualdelikt eine
symptomatische Bedeutung für den Hang zukommt.
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Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
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