BGH,
Beschl. v. 13.3.2002 - 1 StR 39/02
1 StR 39/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 17. September 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Das Landgericht, das von dem Strafrahmen nach dem Regelbeispiel des
§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß"
sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter
Milderungsgründe die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben
und zur Anwendung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB
führen kann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen
einschlägigen Vorstrafen und des ebenfalls
nachdrücklich zum Nachteil des Angeklagten sprechenden
Umstandes, daß dieser die Taten aus der Haft heraus in Gang
gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte das Festhalten an dem Strafrahmen
des § 263 Abs. 3 StGB hier jedoch keiner näheren
Begründung.
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