BGH,
Beschl. v. 13.3.2008 - 3 StR 64/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/08
vom
13.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13.3.2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die Anordnung einer
Maßregel nach § 64 StGB gegen den Angeklagten
abgelehnt. Trotz der den Angeklagten nicht beschwerenden Annahme - die
allerdings einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt -, er sei bei der
Begehung der Taten nicht ausschließbar wegen des Konsums von
Alkohol und Drogen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt gewesen, lässt sich dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend
entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein Hang, alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, nicht gegeben ist. Dies
folgt insbesondere auch aus den eigenen Angaben des Angeklagten zur
Menge der angeblich von ihm konsumierten Betäubungsmittel und
zu der auf das Wochenende beschränkten Verwendung.
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Angesichts der bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegebenen
Einlassung, dass er "kein Drogenproblem" habe und bei den Taten immer
nüchtern gewesen sei, was mit der nach seiner Verhaftung
erhobenen Blutprobe (BAK 0,0 ‰) korrespondiert (die
Verhaftung geschah unmittelbar vor der Begehung eines vierten geplanten
Tankstellenüberfalls), sieht sich der Senat zu dem Hinweis
veranlasst, dass einer wenig überzeugenden Einlassung des
Angeklagten nicht schon deshalb geglaubt werden muss, weil sie nicht
oder nicht ohne Weiteres widerlegt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 279,
280).
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer |