BGH,
Beschl. v. 13.3.2008 - 4 StR 534/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 534/07
vom
13.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13.3.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 24. Mai 2007 aufgehoben, soweit dem Angeklagten
hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und
Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits
rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner
gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für
die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine
Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift des
§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von
der Verteidigung beantragten Strafaussetzung zur Bewährung,
die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten rechtlich möglich wäre. Dies rügt
die Revision mit einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit
der Sachrüge zu Recht. Insoweit bedarf es, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat,
erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine
diesbezügliche Erörterung ausnahmsweise
erübrigen würde, liegt hier nicht vor.
2
Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Ernemann |