BGH,
Beschl. v. 13.11.2007 - 3 StR 452/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 452/07
vom
13.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 13. November 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 9. Juli 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub,
Erpressung und Computerbetrug eine Freiheitsstrafe von vier Jahren
verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung
materiellen Rechts.
1
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des
Angeklagten, der von ihm in Anspruch genommenen Drogenberatung und
seinem Bemühen um einen Therapieplatz drängten zu der
Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gegeben sind. Da der Angeklagte am Tattag sein
letztes Geld für Heroin ausgegeben hatte, die bei dem Tatopfer
geraubten Gegenstände verkaufen wollte und in einem
Maße unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stand, dass
das Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit
zur Tatzeit nicht hat ausschließen können, liegt
nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten
zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß
zu sich zu nehmen.
3
Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch
nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 Abs. 1 StGB in
der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.
Juli 2007 (BGBl I 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend
angeordnet werden muss. Denn das Gericht "soll" die Unterbringung
anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von der
Unterbringungsanordnung absehen (BTDrucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S.
12).
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei
Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt
hätte.
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Tolksdorf Miebach Pfister Hubert Schäfer |