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BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 4 StR 424/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 13.11.2007 - 4 StR 424/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 424/07
vom
13.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.11.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. März 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
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"Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 7. März 2005 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu einer Geldstrafe von einhundert Tagessätzen verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA S. 8). Vier der nunmehr abgeurteilten Taten (Fälle II 1., 3. bis 5.) hat der Angeklagte vor jener Verurteilung und weitere vier Taten (Fälle II 6. bis 9. der Urteilsgründe) danach begangen. Die Tat II 2. hat der Angeklagte vor jener Verurteilung vollendet, sie war jedoch erst im Dezember 2005 beendet (UA S. 18, dritter Absatz). Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abgeurteilten Straftaten gemäß § 54 Absatz 1 StPO unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II 1. der Urteilsgründe) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Dabei hat es übersehen, dass das Urteil vom 9. September 2005 für die danach begangenen und beendeten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 55 Rn. 7) Taten eine Zäsur bildet. Das Landgericht hätte deshalb aus den in den Fällen II 1., 3. bis 5. verhängten Einzelstrafen auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben."
Dem schließt sich der Senat an.
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Zudem hat er von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
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Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible


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