BGH,
Beschl. v. 13.11.2007 - 4 StR 424/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 424/07
vom
13.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13.11.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Landau vom 16. März 2007 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit den Feststellungen mit der Maßgabe
aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei
Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen
Urkundenfälschung in fünf Fällen unter
Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom
9. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine
Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt
lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen
erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung
nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner
Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
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"Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des
Amtsgerichts Germersheim vom 7. März 2005 in Verbindung mit
dem Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu
einer Geldstrafe von einhundert Tagessätzen verurteilt, die
noch nicht erledigt ist (UA S. 8). Vier der nunmehr abgeurteilten Taten
(Fälle II 1., 3. bis 5.) hat der Angeklagte vor jener
Verurteilung und weitere vier Taten (Fälle II 6. bis 9. der
Urteilsgründe) danach begangen. Die Tat II 2. hat der
Angeklagte vor jener Verurteilung vollendet, sie war jedoch erst im
Dezember 2005 beendet (UA S. 18, dritter Absatz). Gleichwohl hat das
Landgericht aus allen abgeurteilten Straftaten gemäß
§ 54 Absatz 1 StPO unter Erhöhung der Einsatzstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II 1. der
Urteilsgründe) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.
Dabei hat es übersehen, dass das Urteil vom 9. September 2005
für die danach begangenen und beendeten (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 55 Rn. 7)
Taten eine Zäsur bildet. Das Landgericht hätte
deshalb aus den in den Fällen II 1., 3. bis 5.
verhängten Einzelstrafen auf eine sowie aus den weiteren
Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen müssen.
Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben."
Dem schließt sich der Senat an.
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Zudem hat er von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b
StPO Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO
zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
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Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat
der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels
nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible |