BGH,
Beschl. v. 13.11.2008 - 5 StR 344/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 27. November 2007, soweit es ihn betrifft,
gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten
Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten R. L. gegen das vorgenannte Urteil wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten J. L. wegen versuchten
(Prozess-)Betrugs in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und die
Angeklagte R. L. wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten J. L. führt mit der
Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Straf-
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ausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenso unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wie insgesamt die Revision der
Angeklagten R. L. .
1. Die Verurteilung des Angeklagten J. L. ist im Schuldspruch
rechtsfehlerfrei. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht
dazu, ob die Taten als so genannte Sicherungsbetrugshandlungen
anzusehen sind. Diese wären straflos (BGHR StGB § 266
Abs. 1 Treubruch 1; vgl. auch BGHSt [GS] 14, 38 ff.). Der Senat kann
hier jedoch sicher feststellen, dass die Untreuehandlungen
verjährt sind. Der Vermögensschaden wurde bereits
durch die vom Angeklagten veranlassten Überweisungen vom
Dezember 1996 und 1997 begründet. Da keine
verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ersichtlich
sind, ist Verjährung der „Haupttaten“
eingetreten. Damit lebt die Strafbarkeit einer eigentlich straflosen
mitbestraften „Nachtat“ - hier dem versuchten
Prozessbetrug (§§ 263, 22, 23 StGB) - wieder auf
(BGHSt 38, 366, 368 f.; 39, 233, 235; vgl. auch Rissing-van Saan in LK
12. Aufl. vor § 52 Rdn. 164). Dass die Taten ihrem Charakter
nach Sicherungsbetrügereien waren, kann allerdings ein
Strafzumessungsgesichtspunkt sein. Ebenso wie nachfolgende
Betrugshandlungen zur Sicherung der Tatbeute sich bei der Ahndung der
Haupttat strafschärfend auswirken (Rissing-van Saan aaO Rdn.
160), kann bei der isolierten Verfolgung des Sicherungsbetrugs zu
Gunsten des Täters Berücksichtigung finden, dass der
Vermögensschaden bereits durch eine verjährte
Straftat vorher eingetreten war. Ob hierin freilich ein bestimmender
Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu
sehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil die vom
Landgericht verhängten Strafen aus anderen Gründen
durchgreifenden Bedenken unterliegen.
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2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten J. L.
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Landgericht hat es abgelehnt, die Einzelstrafen nach § 49 Abs.
1, § 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Seine Abwägung hierzu
ist indes lückenhaft.
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a) Das Landgericht hat bezüglich der Taten 3 und 4 der
Urteilsgründe nicht in seine Gesamtwürdigung
einbezogen, dass der vom Angeklagten sowohl vor dem Landgericht als
auch vor dem Kammergericht jeweils begangene versuchte Prozessbetrug
jedenfalls nach den nur im Ergebnis mitgeteilten Zivilurteilen von
vornherein untauglich war. Danach hätte es der Vorlage der
Werklohnrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte
Bauleistungen zur Abweisung der Klage nicht bedurft. Die vom Zeugen D.
gegen den Angeklagten erhobene Klage hatte bereits deswegen keine
Aussicht auf Erfolg, weil der Zeuge nicht befugt war, den der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts „H. “
zustehenden Zahlungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Demgemäß wurde die Klage des Zeugen sowohl in erster
als auch in zweiter Instanz abgewiesen.
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Die Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zur
Tatvollendung sind aber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der
Gesamtwürdigung, ob von der
Strafmilderungsmöglichkeit der § 49 Abs. 1,
§ 23 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGHR StGB §
23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12). Die
fehlende Relevanz der Täuschungshandlungen im Rahmen des
Prozesses über zwei Instanzen hätte deshalb in die
nach § 23 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtabwägung
einbezogen werden müssen.
b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen
Tatgericht eine eigenständige und insgesamt stimmige
Strafzumessung zu ermöglichen. Hinsichtlich des verbliebenen
Falls 1 der Urteilsgründe war dabei maßgebend, dass
in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt
wurde, warum sich die klagende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts „Ha. “ in zweiter Instanz vor dem
Kammergericht auf einen Vergleich über 100.000 Euro
einließ, obwohl sie in der ersten Instanz einen Zahlungstitel
in Höhe des gesamten veruntreuten Betrags von 364.500 DM
erstritten hatte. Sollten hierfür andere zivilrechtliche
Gesichtspunkte bestimmend gewesen sein, könnten sich die
inhaltlich unrichtigen Rechnungen und das auf den
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20. April 2000 datierte Schriftstück wenigstens teilweise als
untauglich und damit weniger gefährlich erwiesen haben.
c) Die bezeichneten Wertungsfehler beeinflussen die hierzu
gehörigen Feststellungen nicht, die deshalb aufrechterhalten
bleiben können. Dabei dürfen neue Feststellungen
getroffen werden, sofern sie den nunmehr bestandskräftigen
nicht widersprechen.
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3. Die Revision der Angeklagten R. L. ist von diesem Fehler nicht
berührt. Das Landgericht hat bei ihr eine
Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB vorgenommen.
Auch im Übrigen ergibt die Sachprüfung des Urteils
insoweit keinen Rechtsfehler.
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