BGH,
Beschl. v. 13.10.2004 - 3 StR 371/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 371/04
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am
13. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 6. Januar 2004 wird als
unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch
dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in
jeweils zwei tat-
einheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September
2004 ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist fehler haft, da er nicht dem Umstand Rechnung
trägt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen
richtete. Das
Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige
Lebensge-
fährtin, die Geschädigte B. , in deren Wohnung
aufsuchte. Es kam zum Streit
zwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der
Wohnung
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anwesenden Bekannten D. R. , in dessen Verlauf er beide Frauen
schlug und die Geschädigte B. darüber hinaus
würgte und mit einem Messer
bedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann
den
Entschluß, beide Geschädigten zu töten, um
zu verhindern, dass diese ihn we-
gen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er
zunächst auf die
Geschädigte R. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als
die Geschä-
digte B. zu fliehen ver suchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte
aber
später zu der nach seiner Vorstellung noch nicht
lebensgefährlich verletzten,
aber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R.
zurückkehren, um diese
endgültig zu töten. Im Hausflur des
Mehrfamilienhauses versetzte der Ange-
klagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen
Messerstich. Anschlie-
ßend konnte er von einem Nachbarn
überwältigt werden.
Die Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so
eng verfloch-
ten, dass der Senat trotz der betroffenen
höchstpersönlichen Rechtsgüter na-
türliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch
wie bean-
tragt änder n kann. Eine Schuldspruchänderung durch
das Revisionsgericht ist
auch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des
Angeklagten
auswirkt ( herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung
2 m.w.N.).
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§ 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des
Schuldspruchs nicht ver-
letzt, da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders
hätte verteidigen
können."
Dem schließt sich der Senat an.
Winkler
Miebach von Lienen
Becker
Hubert
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